Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 242 BGB
Kommentar
1. Bei feststellbarer erhöhter Einbruchsgefahr (hier: in den Jahren 1990 und 1991 8 Einbrüche (!) jeweils in EG-Wohnungen dieser Wohnanlage durch stetes Aushebeln der Fensterrahmen) kann ein einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft den Anspruch auf Gestattung haben, dass er auf eigene Kosten und bis zur Schaffung gemeinschaftlicher Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern seiner Wohnung (hier: Einbau weiß lackierter Metallgitter in Netzform in die Laibungen der Fenster) anbringt. Die Einzelheiten der Gestattung kann die Gemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss regeln. Hier erfolgte Beschlussgenehmigung der Anbringung solcher Fenstergitter nach Planskizze unter der Voraussetzung genereller Kostenfreistellung der restlichen Eigentümer und Verpflichtung, Gitter wieder zu entfernen, sobald bessere Möglichkeiten zur Verminderung von Einbruchsrisiken bestünden und diese dann auch von der Eigentümergemeinschaft beschlossen würden.
2. Die Anfechtung dieses Genehmigungsbeschlusses wurde vom Senat letztinstanzlich als unbegründet zurückgewiesen. Auch bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (der Außenfassade) bestehe nach § 14 Nr. 1 und 3 WEG zum einen eine Duldungspflicht hinsichtlich unvermeidbarer Nachteile bei einem geordneten Zusammenleben; zum anderen könne sich aber auch bei an sich vermeidbaren Nachteilen in besonderen Fällen ein Anspruch auf Duldung ergeben und zwar aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und dem generell geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Im vorliegenden Fall sei auch auf den nur vorläufigen Charakter der beschlossenen Maßnahme abzustellen. Wie der Senat bereits am 8. 11. 89 ( KG Berlin, Entscheidung v. 8. 11. 1989, Az.: 24 W 4563/89) ausgeführt habe, könne ein Teileigentümer auch ein überwiegendes Interesse an einer zeitgemäßen Sicherung von Gewerberäumen (Außenjalousiekästen) haben, die vorher nicht vorhanden gewesen seien, aber inzwischen etwa zur Voraussetzung einer Sachversicherung wegen Einbruchsgefahren gemacht werde. Bei besonderen Einbruchsgefahren, die sich im vorliegenden Fall aus der örtlichen Situation ergäben, könne es Wohnungseigentümern gestattet sein, auf eigene Kosten und bis zur Schaffung gemeinschaftlicher Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern ihrer Wohnung, hier also Fenstergitter anzubringen. Generell bestehe ein solcher Anspruch auf Vergitterung allerdings nicht; vielmehr bedürfe es in jedem Einzelfall konkreter Feststellungen einer Risikoerhöhung und einer sorgfältigen Abwägung der gegenläufigen Interessen, wie sie das LG im vorliegenden Fall auch vorgenommen habe. Andere Absicherungen und Schutzmaßnahmen mit geringerer Beeinträchtigung seien hier nicht erkennbar und realisierbar gewesen; auch eine anderweitige Alarmanlage habe keinen vergleichbaren Schutz versprochen.
3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz in Dritter Instanz von DM 5.000,-.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 15.12.1993, 24 W 2014/93).
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer