Leitsatz (amtlich)
1. Zum Nachweis der Erbfolge auf Erbeserben bei unterschiedlicher Schreibweise des Nachnamens eines Erben/Erblassers in den vorgelegten Erbscheinen
2. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG kann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde ausreichend sein, wenn ein Notar zeitnah zu einer beantragten Grundbucheintragung bestätigt, dass die Urschrift bei Abgabe der zur Eintragung erforderlichen Grundbucherklärung vorgelegen hat. Ob die Bestellung richtig und rechtmäßig erfolgt ist, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen
Normenkette
GBO §§ 19, 29, 35; VermG § 11b
Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 341 HD 2...N) |
Tenor
Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in den Zwischenverfügungen geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind alle Beteiligten, weil der gem. § 15 GBO als ermächtigt geltende Urkundsnotar die Beschwerde ohne Bezeichnung eines Beschwerdeführers erhoben hat. In einem solchen Fall sind als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20). Die Antragsberechtigung der Beteiligten folgt hier aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 GBO.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die von dem Grundbuchamt für erforderlich erachteten Berichtigungen der Erbscheine des AG K...vom 12.3.2002 und vom 9.2.2004 sowie der Nachweis der staatlichen Verwaltung der Grundstücke. Der mit der Zwischenverfügung vom 20.9.2011 nochmals erforderte Antrag auf Grundbuchberichtigung lag dem Grundbuchamt bereits vor, was von diesem offenbar bis dahin übersehen worden war. Die - noch - von dem Grundbuchamt aufgezeigten Eintragungshindernisse bestehen nicht.
a) Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO, nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 GBO. Ist das Grundbuch durch Tod eines Berechtigten unrichtig geworden, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei hat das Grundbuchamt neben der hier nicht zweifelhaften sachlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 2353 BGB, 72 FGG, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-ReformG, lediglich zu prüfen, ob der Erbschein das Erbrecht unzweideutig, d.h. klar, verständlich und vollständig bezeugt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 784; Demharter, a.a.O., § 35 Rz. 26). Das aber ist hier der Fall.
Allerdings bestand für das Grundbuchamt durchaus Anlass, die unterschiedlichen Schreibweisen des Nachnamens "G.dt" bzw. "G.d" in den Erbscheinen der AG K.und T.-K.zu beanstanden. Zwar bezeugen die Erbscheine einzeln und für sich gesehen die darin bezeugten Erbrechte ohne weiteres. Das Grundbuch soll aber nicht wegen des Erbfalls nach dem eingetragenen Eigentümer auf dessen Erben berichtigt werden, sondern auf dessen Erbeserben. Der (erbrechtliche) Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die Beteiligten zu 1 bis 9 muss deshalb durch eine geschlossene Kette von Erbscheinen nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis erscheint aber zweifelhaft, wenn, wie hier, der Erbe im Erbschein des AG T./K.den Nachnamen "G.d" trägt, die Erbfolge nach ihm aber mit einem auf den (Erblasser-)Namen "G.dt" ausgestellten Erbschein nachgewiesen werden soll. Es liegt auf der Hand, dass damit eine Personenidentität nicht ohne weiteres erwiesen ist.
Es liegen jedoch weitere öffentliche Urkunden vor, vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, aus denen sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass der im Erbschein des AG T.-K.vom 4.3.2004 als Alleinerbe ausgewiesene "W.G.d" mit dem Erblasser "W.G.dt" im Erbschein des AG K.vom 12.3.2004 identisch ist. Infolgedessen bestehen auch hinsichtlich des Weiteren Erbscheins des AG K.vom 9.2.2004 keine Zweifel an der Identität von H.M.G.geb. G.dt.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren ursprünglich im Grundbuch des Königlichen AG Berlin II von M.Blatt 1...und K.Blatt 1...eingetragen. Der Senat hat die entsprechenden Grundakten beigezogen, wozu er berechtigt ist, da es sich um die Akten des Grundbuchamts handelt, auch wenn sie nicht an Gerichtsstelle, sondern im Zentralen Grundbucharchiv verwahrt werden. Der eingetragene Eigentümer erwarb das Eigentum aufgrund der vor dem AG II erklärten Auflassungen vom 10.2.1905 und vom 25.3.2008. Die Personalien des Erwerbers lauteten jeweils "Schneidermeister L.P.G.dt in B., S.S.1...". Die Urkunden sind ebenfalls mit "G.dt" unterschrieben. Entsprechend erfolgten die Eintragungen in den Grundbüchern. Dass es sich bei dem eingetragenen Eigentümer um denjenigen Erblasser handelt, nach dem der Erbschein des AG T.-K.vom 6.2.2004 erteilt worden ist, folgt aus der jeweils übereinstimmenden Anschrift "S.Straße 1..." in den Auflassungsurkunden und dem ...