Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen 92 F 292/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Schöneberg vom 28.7.2016 - 92 F 292/15 - im Ausspruch über die Folgesache Versorgungsausgleich unter Ziffer 2 des Tenors wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 27.500,00 EUR zu zahlen.
Die weiter gehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss bleiben aufrechterhalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.025,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 7.12.2015 zugestellt und die Ehescheidung mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochen worden.
Die Beteiligten streiten über die Geltung des am 1.9.1988 vor dem Notar Dr. K.zur URNr. K./1988 geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des AG Schöneberg vom 28.7.2016 Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:
Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 9.9.1988 arbeitete die Antragstellerin als Medizinisch Technische Assistentin (MTA) in einem privaten Labor, wo sie ein sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen von 37.287 DM bezog. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers gekündigt, nachdem die Antragstellerin ihm eine anstehende Versetzung des Antragsgegners ins Ausland eröffnet hatte. Vom 5.4.1989 bis 20.6.1989 war die Antragstellerin als MTA am Universitätsklinikum Bonn tätig. In diesem Zeitraum erzielte sie ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 6.827,00 DM. Vom 21.6.1989 bis 15.10.2004 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie leistete ehrenamtliche Elternarbeit in der Bibliothek der John-F.-Kennedy-Schule. Vom 15. bis 31.10.2004 arbeitete sie dann wieder als MTA, wofür sie ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 1.000,00 EUR bezog. Im Jahr 2008 war sie überwiegend im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres während der Ehe bezogenen sozialversicherungspflichtigen Einkommens und der von ihr erworbenen Rentenanwartschaften wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.4.2016 und den darin enthaltenen Versicherungsverlauf (Bl. 45 ff d. UA VA) Bezug genommen. Die Antragstellerin arbeitet derzeit in Teilzeit als Redaktionsassistentin beim ZDF, wo sie im Oktober 2015 ein Nettoeinkommen von ca. 1.130,00 EUR erhielt.
Die Lebensversicherungen der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner gemäß dem Ehevertrag Beiträge entrichten sollte, wurden im Januar 2015 in Höhe eines Betrages von 35.312,46 EUR und im September 2016 in Höhe eines Betrages von 30.653,08 EUR an die Antragstellerin ausgezahlt.
Das AG hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 28.7.2016 ausgeschlossen, da der am 1.9.1988 geschlossene Ehevertrag wirksam sei und auch einer Ausübungskontrolle standhalte. Es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin im Alter über eine ausreichende Altersversorgung verfüge, denn sie besitze eine Eigentumswohnung, habe in der Ehezeit Anwartschaften auf eine Monatsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung von 471,95 EUR erworben und verfüge darüber hinaus über die Lebensversicherungen, die der Antragsgegner bedient habe, sowie über sonstiges ererbtes Vermögen. Ein ehebedingter Nachteil sei nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in der Ehezeit für 11 Jahre keine oder nur geringfügige Anwartschaften erworben habe, sei angemessen durch die Einzahlungen des Antragsgegners auf die Lebensversicherungen ausgeglichen worden.
Gegen diese ihr am 2.8.2016 zugestellte Versorgungsausgleichsentscheidung hat die Antragstellerin am 31.8.2016 Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs und ist der Meinung, der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte einer Ausübungskontrolle nicht stand. Das AG hätte insoweit eine hypothetische Erwerbsbiographie und einen darauf beruhenden Versicherungsverlauf erstellen müssen. Ohne die Ehe wäre sie im öffentlichen Dienst als MTA in der Entgeltgruppe E 9, Stufe 6, einzugruppieren mit einem Jahresgehalt von ca. 50.000,00 EUR. Das Durchschnittsentgelt habe 2015 34.999,00 EUR betragen. In den Jahren 1988 bis 2015 hätte sie pro Jahr mehr als einen Entgeltpunkt dazu erworben. Dies sei durch die an sie ausgeschütteten Lebensversicherungen, die mit vom Antragsgegner veranlassten Krediten über 15.000,00 EUR und 27.500,00 EUR belastet gewesen seien, nicht kompensiert worden. Zudem wirkten sich die ehebedingten Nachteile auch noch weiter in der Zukunft aus.
Der Antragsgegner bestreitet die von der Antragstellerin behaupteten Karrieremöglichkeiten. Ohne Studienabschluss wäre für sie allenfalls eine Tätigkeit im mittleren Dienst des öffentlich...