Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 144 F 7987/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter vom 9. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 7987/17 - vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Eltern zweier Kinder, R... (* 2010) und T... (*2008). Im Beschwerdeverfahren streiten sie nur noch über die Umgänge des Vaters mit der Tochter R... und die Anordnung einer Umgangspflegschaft. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
Mit angegriffenem Beschluss vom 27. September 2018 hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern, der Kinder R... und T..., des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin einzelne vierstündige Umgangstermine des Vaters mit der gemeinsamen Tochter R... (*19. Februar 2010) bis zum 15. Dezember 2018 geregelt. Ab Januar 2019 bis einschließlich März 2019 sollen in den ungeraden Wochen jeweils samstags regelmäßig Umgänge von 9.00 bis 18.00 Uhr zwischen Vater und Tochter stattfinden. Diese Umgänge sollen ab April 2019 auf das komplette Wochenende von samstags 9.00 Uhr bis sonntags 16.00 Uhr ausgedehnt werden. Außerdem hat das Familiengericht eine Ferienregelung für 2019 getroffen. Danach soll der Vater Umgänge mit R... am 5. Januar, jeweils am ersten Wochenende der Winter- und Osterferien und jeweils in der ersten Woche der Sommer- und Herbstferien haben. Zur Sicherstellung der Umgänge hat das Familiengericht eine Umgangspflegschaft bis zum 30. September 2019 angeordnet. Die Übergaben der Tochter sollen bis zu einer anderweitigen einvernehmlichen Regelung der Eltern im Übergabebüro der Umgangspflegerin stattfinden. Gestützt auf die Berichte der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sowie seinen im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck hat das Familiengericht die Anordnung der Umgangspflegschaft unter Angabe diverser Beispiele damit begründet, dass die Mutter es durch ihr Verhalten gegenüber dem Mädchen nicht zulasse, die Umgänge mit dem Vater unbeschwert wahrzunehmen. Darüber hinaus hat das Familiengericht den Umgang des Vaters mit dem weiteren gemeinsamen Sohn T... (* 25. Januar 2008) aufgrund dessen Ablehnungshaltung dem Vater gegenüber für die Dauer von 6 Monaten ausgeschlossen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerdebegründung vom 12. November 2018 beanstandet die Mutter sowohl die ab Januar 2019 getroffene Umgangsregelung für R... als auch die Anordnung einer Umgangspflegschaft. Sie empfinde letztere als Entmündigung und nicht für erforderlich, weil die Umgänge - so wie sie bislang praktiziert worden seien, - nämlich durch Übergaben in der Bibliothek am Tierpark - stets problemlos und pünktlich verlaufen seien. Die Fahrtzeiten zur Umgangspflegerin stellten eine Mehrbelastung für Mutter und Kind dar, zumal der Sohn in der Zwischenzeit unbeaufsichtigt zu Hause bleiben müsse. Sie selbst beeinflusse das Kind nicht negativ. Die Umgangspflegschaft sei auch nicht zur Vermittlung zwischen den Beteiligten geeignet, zumal parallel Elternberatungen bei der EJF stattfänden. R... sei zudem die Bekanntschaft mit einer weiteren Fachkraft nicht zuzumuten. Die Umgangsregelung ab Januar 2019 schade dem Kindeswohl, weil sie nicht auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes zugeschnitten sei. R... habe aufgrund ihres Schwimmtrainings dreimal in der Woche und ihres Blockflötenunterrichts einmal in der Woche nur einen freien Nachmittag. Aufgrund der 1-2mal monatlich stattfindenden Wettkämpfe und der in den Ferien stattfindenden Trainingslager bleibe kein freies Wochenende mehr, das sie mit Mutter und Bruder verbringen könne. Das Mädchen leide massiv unter den bisherigen Umgängen und fühle sich gegen ihren Willen dazu gezwungen. Sie weine bereits zwei Tage vor dem Umgangstag und klage über Bauchschmerzen. Sie fühle sich beim Vater nicht wohl. Die Gestaltung der Umgänge entspreche nicht dem Kindeswohl. Das Mädchen habe extreme Verlustängste. Außerdem sei es nach Durchführung der letzten beiden Umgangstermine am 15. Dezember 2018 und 5. Januar 2019 zu erheblichen Konflikten zwischen den Geschwistern wegen des Umgangs gekommen. Die Umgänge sollten daher weiterhin vierstündig an ausgewählten Samstagen stattfinden.
Die Mutter hat sich zunächst geweigert, Kontakt zur Umgangspflegerin aufzunehmen und insoweit die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses des Familiengerichts beantragt. Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat der Senat diesen Antrag der Mutter zurückgewiesen. Inzwischen finden die Übergaben des Kindes entsprechend Ziffer 1 des Tenors der angegriffenen Entscheidung in den Räumlichkeiten der Umgangspflegerin statt.
Der Senat hat das Kind persönlich angehört. Verfahrensbeiständin, Jugendamt und Vater haben sich in ihren schriftlichen Stellungnahmen für die Aufrechterhaltung des angegriffenen Beschlusses ausgespr...