Leitsatz (amtlich)

Zur Zuständigkeit der OLG für Vollstreckungsgegenklagen gegen Schiedssprüche.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.11.2004)

 

Tenor

Das KG erklärt sich für funktional nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit an das LG Berlin zurück.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch der DIS für unzulässig zu erklären. Das LG hat sich mit Beschluss vom 19.11.2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das KG verwiesen.

Das KG als OLG ist funktional nicht zuständig. Die in § 1062 ZPO bestimmte Zuständigkeit der OLG in Schiedsgerichtsverfahren ist keine sachliche Zuständigkeit, sondern stellt eine funktionale Zuständigkeit dar (OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.1.2000 - 8 SCH 6/99, OLGReport Brandenburg 2000, 97 = NJW-RR 2001, 645). Lediglich die örtliche Zuständigkeit ist besonders geregelt. Das OLG ist aber funktional dann nicht zuständig, wenn es nicht um Maßnahmen geht, die in einem der in den §§ 1025 ff. ZPO beschriebenen Schiedsverfahren zu ergehen haben. Die selbständige Vollstreckungsklage fällt nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 1025 ff. ZPO, so dass sich die sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln bestimmt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.1.2000 - 8 SCH 6/99, OLGReport Brandenburg 2000, 97 = NJW-RR 2001, 645 [646]; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1060 Rz. 13; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 1060 Rz. 3). Anderenfalls müsste das OLG als Obergericht systemwidrig als Eingangsgericht und einzige Tatsacheninstanz im Beschlussverfahren entscheiden, wobei das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung beschränkt ist (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 1060 Rz. 3). Damit ist das LG als Eingangsgericht im Streitfall zuständig.

Das KG ist nicht gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung durch das LG gebunden. Auf Fälle der funktionalen Zuständigkeit ist § 281 ZPO nicht anwendbar, so dass eine dennoch ausgesprochene Verweisung an ein funktional nicht zuständiges Gericht von vornherein unwirksam und daher nicht bindend ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.1.2000 - 8 SCH 6/99, OLGReport Brandenburg 2000, 97 = NJW-RR 2001, 645; Baubach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 281 Rz. 37).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1632088

JurBüro 2007, 49

OLGR-Ost 2007, 157

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