Leitsatz (amtlich)
Zur Veröffentlichung der Fotografie der Außenansicht des Privathauses eines Prominenten.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 497/03) |
Tenor
In Sachen ... weist der Senat nach einer Vorberatung darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat beabsichtigt deshalb die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung einer derartigen Bildveröffentlichung seines Wohnhauses in Berlin zu, wie sie von der Beklagten auf S. 2 im Heft Nr. 23 "D.N." vom 31..5.2003 vorgenommen wurde.
Gründe
Ob die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen ist, ist auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, MDR 2004, 507 = BGHReport 2004, 542 und v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, BGHReport 2004, 545 = CR 2004, 624 = NJW 2004, 762 [766]) zweifelhaft. Der BGH hat sich in den genannten Entscheidungen mit Fotoveröffentlichungen von Außenanlagen befriedeter und zeitweise genutzter Feriendomizile von Prominenten auf Mallorca befasst. Hier dagegen handelt es sich um ein von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigtes Foto, welches nur die Außenansicht eines Gebäudes wiedergibt. In einem solchen Fall ist eine Persönlichkeitsverletzung fraglich, weil solche Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich des Gebäudes betreffen (BGH v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, BGHReport 2004, 545 = CR 2004, 624 = NJW 2004, 762 [766], S. 8 der Urteilsgründe).
Selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung anzunehmen wäre, weil das Foto unter Nennung des Namens des Klägers verbreitet worden ist, hätte der Kläger den Eingriff hinzunehmen, da dieser jedenfalls nicht rechtswidrig wäre. Bei der Interessenabwägung zeigt sich, dass das Interesse der Beklagten das des Klägers überwiegt. Zwar kommt dessen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre besondere Bedeutung zu. Die Beklagte kann sich jedoch auf die Pressefreiheit berufen. Soweit der jeweilige Informationswert der Nachricht Einfluss auf die Abwägung hat, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einer der zurzeit bekanntesten, beliebtesten und erfolgreichsten Künstler in Deutschland sein dürfte. Jedenfalls Teile der Bevölkerung wissen zudem, dass der Kläger aus persönlichen Gründen nach L. gezogen ist. Wenn er nun selbst seine mögliche Rückkehr nach Deutschland und Berlin anspricht, liegt das erhebliche Interesse der Presse an der diesbezüglichen Berichterstattung einschließlich der Bebilderung auf der Hand.
Demgegenüber wiegt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht schwer. Der Kernbereich seiner Privatsphäre ist durch die Veröffentlichung der Außenfassade des Hauses nicht berührt, ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nicht nachhaltig beeinträchtigt. Das Bild weist einen hohen Grad von Abstraktheit auf, das Haus ist in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet. Es zeigt zudem nur einen begrenzten Ausschnitt des Gebäudes - wie der Vergleich mit dem als Anlage K 6 eingereichten Foto belegt - und gibt dadurch nur einen stark eingeschränkten Einblick vom Haus und der Gesamtanlage.
Soweit der Kläger befürchtet, dass das Haus bei weiteren derartigen Bildveröffentlichungen leicht ausfindig zu machen sei und somit die erhöhte Gefahr des Eindringens Dritter in seinen privaten Bereich bestehe, ist diese Annahme bei der Größe und Einwohnerzahl der Großstadt Berlin fern liegend. Die Beklagte hat hinsichtlich der Fotoveröffentlichung nur berichtet, dass das Haus in Berlin steht. Sie hat weder die genaue Anschrift noch sonstige nähere ortsbezogene Hinweise auf dessen Lage in Berlin mitgeteilt. Die Suche des Gebäudes wäre auch nicht von vornherein nur auf einen einzigen Bezirk beschränkt. Villen der abgebildeten Art stehen in verschiedenen Stadtteilen Berlins. Dass die Befürchtungen des Klägers unbegründet sind, zeigt sich letztlich daran, dass die streitgegenständliche Presseveröffentlichung nunmehr gut 10 Monate zurückliegt, ohne dass bisher Beeinträchtigungen bekannt geworden sind.
Ob die "Umfeldberichterstattung", so insb. im Internet, zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Zum einen dürfte die Überschneidung der Leserschaft der Zeitschrift "D.N." mit dem durchschnittlichen Nutzer des Internets eher gering sein und zum anderen ermöglicht weder das Internet noch die gedruckte "Umfeldberichterstattung" eine Identifizierung. Daraus lässt sich nur entnehmen, dass das Haus im Berliner Bezirk Zehlendorf steht. Zehlendorf jedoch ist ein großer und weitläufiger Teilbezirk (70,5 qkm) mit knapp 100.000 Einwohnern. Viele Häuser sind Einfamilienhäuser und haben Villencharakter. Die Villa könnte in Zehlendorf fast überall stehen.
Dass in der Meldung der B.M. vom 14.2.2003 davon die Rede ist, dass sich die Villa im Grunewald befinden soll, ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Hierbei handelt es sich um einen singulären Hinweis, bei dem völlig unklar ist, ob er der Beklagten bekannt war u...