Leitsatz (amtlich)
Wohnungseigentümerbeschluss: Zusatzvergütung für den Verwalter für die Erstellung einer einkommensteuerrelevanten Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen.
Normenkette
EStG § 35a; WoEigG § 21 Abs. 3, § 26 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Berlin vom 28.3.2008 - 55 T 208/07 WEG - geändert:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des AG Köpenick vom 5.9.2007 - 70 II 46/07 WEG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.9.2007 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keine Instanz angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist der vom LG Berlin bestätigte Beschluss des AG Köpenick, durch den der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.5.2007 zu TOP 8 unter Hinweis auf die fehlende Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für ungültig erklärt wurde. Gegenstand dieses Beschlusses war die Beauftragung der Verwalterin mit der Erstellung einer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu verwendenden Bescheinigung nach § 35a EStG über haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen für Privathaushalte für jeden Eigentümer gegen eine zusätzliche Verwaltervergütung von 17 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für das Wirtschaftsjahr 2006 und 8,50 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab dem Wirtschaftsjahr 2007 jeweils pro Jahr und Wohnungseinheit. Nach Einschätzung der Vorinstanzen erfolgt die Erstellung der Bescheinigung zum Zwecke der Verwendung bei der Einkommenssteuererklärung nicht im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern nur im Interesse der einzelnen Sondereigentümer. Es handele sich dementsprechend nicht um eine Maßnahme, die sich als Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum darstelle, so dass der Wohnungseigentümergemeinschaft von vornherein die dafür erforderliche Beschlusskompetenz fehle. Auch hinsichtlich der beschlossenen Verwaltervergütung ergebe sich eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht aus § 21 Abs. 3 WEG, denn es handele sich insoweit nicht um Kosten der sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG. Die Verwaltung des Sondereigentums obliege ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer selbst. Es sei jedem Sondereigentümer unbenommen, aufgrund eines eigenen Auftrags an die Verwaltung, eine Bescheinigung nach § 35a EStG zu erlangen.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wenden die Antragsgegner sich gegen diese rechtliche Einschätzung der Vorinstanzen. Hinsichtlich der Erweiterung der Aufgaben der Verwalterin und der dafür geschuldeten Sondervergütung berufen sie sich auf § 4 Abs. 7 des als Anlage B 2 zu ihrer Erstbeschwerdeschrift eingereichten Verwaltervertrages, dem gemäß sog. "sonstige Sonderaufgaben", wie insbesondere besondere Verwalterleistungen, die im Vertrag nicht geregelt seien, gesondert zu vergüten seien. Eine Kostenbeteiligung aller Eigentümer sei im Rahmen des das Sondereigentum betreffenden Angelegenheiten nicht per se ausgeschlossen. Dies folge sowohl aus der Rechtsprechung des BGH zur Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend den Einbau von Kaltwasserzählern zur Ermittlung des individuellen Verbrauchs (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3476 - 3480) als auch aus der Rechtsprechung des KG und des OLG München zur Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des Abschlusses eines gemeinschaftlichen Kabelnutzungsvertrages und der Festlegung des internen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren (vgl. dazu OLG München WuM 2007, 470 - 471 und KG WuM 2005, 354 - 355). Entscheidend sei, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen habe, dass die Verwalterin Bescheinigungen nach § 35a EStG zu erstellen habe. Die hierdurch entstehenden Mehrgebühren seien folglich von der Gemeinschaft zu begleichen.
B. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG n.F. ist auf das vor dem 1.7.2007 anhängig gewordene Verfahren das bisherige Verfahrensrecht gem. §§ 43 ff. WEG einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen auf das FGG weiter anzuwenden.
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG a.F. zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft, weil der Wert der Beschwer für die Antragsgegner 750 EUR übersteigt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des LG hält einer rechtlichen Überprüfung, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, nicht stand.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen stand der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz sowohl für die Erweit...