Tenor
1. Es verbleibt bei dem Senatsbeschluss vom 27. März 2014.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Februar 2014 ist durch Senatsbeschluss vom 27. März 2014 mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, es ermangele ihm an einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung und insbesondere der Darlegung der (fortbestehenden) Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten sowie des Kausalzusammenhangs zwischen Taten und Betäubungsmittelabhängigkeit. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Gegenvorstellung und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung, da eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der - hier nicht erfolgten - Zulassung statthaft ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07-; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 356a StPO).
2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versteht der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Verteidigers dahin, dass diese zur Nachholung des rechtlichen Gehörs begehrt wird, es sich mithin um eine Anhörungsrüge handelt. Eine solche ist gleichfalls unzulässig.
a) Ein für die §§ 23 ff EGGVG im EGGVG nicht geregelter Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO ist nur zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 4 VAs 14/13 -). Das ist hier weder der Fall noch vom Antragsteller so vorgetragen. Der Senat hat keine Tatsachen verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Auch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen.
b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht daraus, dass der Senat ihn bzw. seinen Verteidiger nicht auf die Anforderungen an das Antragsvorbringen im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG hingewiesen hat. Zwar setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Hieraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2011, 460 m.w.N.). Eine solche "Überraschungsentscheidung" war der Beschluss des Senats jedoch nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz
(§ 24 Abs. 1 EGGVG) und es entspricht dem beschränkten Prüfungsumfang des Oberlandesgerichts (§ 28 Abs. 3 EGGVG) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 1. Februar 2012 - 4 VAs 6/12 - [juris]), dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsverletzung mit dem Antrag nach § 23 EGGVG dargetan werden müssen. Das Erfordernis einer - ohne Rückgriff auf Akten - aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung hätte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers - so er trotz seiner anwaltlichen Erfahrung mit dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unvertraut sein sollte - zudem bereits einem Kurz-Kommentar entnehmen können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., Rn. 3 vor § 23 EGGVG).
c) Der Senat merkt ergänzend an, dass auch die - hier nicht erfolgte - Berufung auf Anwaltsverschulden dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg verhülfe. Denn die unterbliebene ausreichende Antragsbegründung des Verteidigers muss sich der Betroffene im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG als Versc...