Leitsatz (amtlich)

Erlaubt eine schmale Straße kein deutliches und rechtzeitiges Einordnen eines Linksabbiegers, so muss der dieser die größte Sorgfalt unter Rückschau walten lassen. Dabei hat der Linksabbieger in ein Grundstück jeden möglicherweise kollidierenden Folge- und Gegenverkehr durch zweiten Umblick festzustellen und zu berücksichtigen und gegebenenfalls zunächst durchfahren lassen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 43 O 124/10)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Das LG hat die Beklagten mit dem angegriffenen Urteil zu Recht lediglich hinsichtlich einer Haftungsquote von 50 % zur Zahlung an die Klägerin verurteilt.

Hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgeldes besteht unter Berücksichtigung der hälftigen Mithaftung der Klägerin ebenfalls kein höherer Anspruch der Klägerin.

1. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass zunächst ein Anscheinsbeweis gegen die Klägerin streitet, die ihr gem. § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in ein Grundstück nicht ausreichend beachtet zu haben.

Dabei ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass die höchsten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO vorliegend auch für die Klägerin galten, da diese nach ihrem eigenen Vorbringen nach links in eine Parktasche einbiegen wollte, womit ein Abbiegen in ein Grundstück i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO vorlag (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO Rz. 45).

Erlaubt eine schmale Straße, wie vorliegend nach dem Vorbringen der Klägerin, kein deutliches und rechtzeitiges Einordnen, so muss der Abbieger die größte Sorgfalt unter Rückschau walten lassen. Dabei hat der Linksabbieger in ein Grundstück jeden möglicherweise kollidierenden Folge- und Gegenverkehr durch zweiten Umblick festzustellen und zu berücksichtigen und gegebenenfalls zunächst durchfahren lassen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO Rz. 47).

Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie diesen höchsten Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.

Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass sie den Abbiegevorgang begonnen hatte, als das Beklagtenfahrzeug noch 10-12 m hinter ihr war, mithin allenfalls drei Autolängen. Dies war auch im Hinblick auf die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h viel zu wenig, um den Abbiegevorgang noch vor dem herannahenden Fahrzeug zu beginnen.

Entgegen der Annahme der Klägerin beträgt der Anhalteweg aus einer Geschwindigkeit von 30 km/h insgesamt ca. 14,20 m, wenn eine Bremsverzögerung von 5,5 m/s2, eine Reaktionszeit von 0,6 s, eine Umsetzzeit von 0,2 s, eine Schwellzeit von 0,22 s und eine Ansprechzeit von 0,05 s angenommen wird. Dies zeigt, dass auch bei Einhalten der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand hätte abbremsen können. Der seit Jahrzehnten mit Verkehrsunfallsachen als Spezialgebiet befasste Senat kann dies aus eigener Kenntnis beurteilen.

In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin zudem angegeben, dass zwischen dem Umschauen und dem tatsächlichen Abbiegen ein Zeitraum von 10 bis 15 Sekunden gelegen habe. Auch dies zeigt, dass die Klägerin jedenfalls nicht unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals eine zweite Rückschau gehalten hat, was das LG zu Recht berücksichtigt hat.

Wenn das LG im Hinblick auf die durch den Sachverständigen festgestellte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von jedenfalls 54 km/h von einem Mitverschulden ausgegangen ist, welches zu einem Haftungsanteil von 50 % führt, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die von der Berufung hiergegen vorgebrachten Angriffe haben keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das LG bei seiner Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile lediglich eine nachgewiesene Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 54 km/h berücksichtigt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Angaben im Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen, die Geschwindigkeit habe im Bereich von 54 km/h bis

90 km/h gelegen nicht um einen Schreibfehler handelt, wofür nach der Auffassung des Senats einiges spricht, ist lediglich der untere Wert zu Lasten der Beklagten als sicher festgestellt zu berücksichtigen.

Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen E. Auch wenn der Zeuge der Meinung war, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs auf Grund seiner langjährigen Fahrpraxis ge...

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