Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung einer Wohnungseigentümerversammlung durch den Verwalter. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Entfernen, sich Wohnungseigentümer, nachdem der Verwalter angesichts einer unübersichtlichen Rechtslage die Eigentümerversammlung für aufgelöst erklärt hat, so können die ohne die abwesenden Eigentümer auf der weitergeführten Versammlung gefaßten Beschlüsse wegen formeller Fehlerhaftigkeit aufzuheben sein.
Normenkette
WEG § 24 Abs. 1, 5
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 4. bis 16. wie aus dem Beschluß des Langerichts Berlin vom 16. März 1988 – 191 T 129/87 (WEG) – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 122/86 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 129/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen sind aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu begleichen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die 2. Instanz in Änderung des angefochtenen Beschlusses und für die 3. Instanz auf 19.417,50 DM festgesetzt.
Gründe
Auf Einladung des Beteiligten zu 17), der vom Landgericht Berlin als gerichtlich bestellter Verwalter bis zur Bestellung eines Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden war, fand am 23. Oktober 1986 eine Eigentümerversammlung der Wohnanlage statt. Nach dem Versammlungsprotokoll des gerichtlich bestellten Verwalters vom 25. Oktober 1986 kam es, nachdem der Verwalter den Tagesordnungspunkt 1 aufgerufen hatte, zu Auseinandersetzungen. Es ging darum, ob ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden solle und insbesondere ob ein Dritter, der nicht selbst Wohnungseigentümer ist, zum Versammlungsleiter gewählt werden könne, wobei es auch zum Streit über die Bevollmächtigung dieses Dritten und über Stimmrechte nicht im Grundbuch eingetragener Wohnungserwerber kam. Der gerichtlich bestellte Verwalter unterbrach zunächst die Versammlung und führte Einzelgespräche mit den beteiligten Gruppen. Schließlich eröffnete er die Sitzung wieder und erklärte: Sein Versuch, eine Einigung über Versammlungsleiter, Anwesenheitsproblematik, Vollmachtsvergabe und Stimmrechte zu erzielen, sei gescheitert; Daraus sei zu erkennen, daß keine geordnete Beschlußfassung möglich sein werde. Er werde schnellstmöglich eine erneute Versammlung zwecks Fortführung der Sitzung einberufen und erkläre die heutige Sitzung für beendet.
Einige Wohnungseigentümer und der gerichtlich bestellte Verwalter verließen daraufhin den Versammlungsraum. Der Vertreter des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden eröffnete danach die Sitzung wieder. Laut dessen Protokoll sind anschließend 23 Tagesordnungspunkte behandelt und zu 22 Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefaßt worden.
Mit dem am 21. November 1986 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 1986 für unwirksam zu erklären. Durch Beschluß vom 13. April 1987 hat das Amtsgericht einen Teil der Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt; zwar habe trotz Schließung der Versammlung durch den gerichtlich bestellten Verwalter eine ordnungsmäßige Eigentümerversammlung stattgefunden, es seien aber einige Beschlüsse inhaltlich zu beanstanden. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1. bis 3. sofortige Beschwerde eingelegt, soweit sie jeweils unterlegen sind. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht sämtliche Eigentümerbeschlüsse vom 23. Oktober 1986 für unwirksam erklärt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3.. Mit ihrer Anschlußbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Anordnung der Kostenerstattung in 1. und 2. Instanz.
Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die zulässige Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Einen Rechtsfehler, auf den die Rechtsmittel mit Erfolg allein gestützt werden können (§ 27 FGG), weist der angegriffene Beschluß im Ergebnis nicht auf.
Das Landgericht führt aus: Sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung vom 23. Oktober 1986 gefaßten Beschlüsse seien unwirksam, weil es sich bei dieser Versammlung nicht um eine ordentliche Eigentümerversammlung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gehandelt habe. Zwar habe der gerichtlich bestellte Verwalter zu Unrecht eine Abstimmung über den Vorsitz (§ 24 Abs. 5 WEG) verweigert. Er habe aber angesichts der aufgetretenen Unsicherheiten über verschiedene Vorfragen die Versammlung mit der Erklärung, kurzfristig eine neue Versammlung einzuberufen, schließen dürfen und dies auch getan. Die Wohnungseigentümer hätten kein Recht gehabt, gegen den Willen des gerichtlich bestellten Verwalters die geschlossene Eigentümerversammlung sofort fortzusetzen bzw. neu zu beginnen.
Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:
Oh...