Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
2. die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1990 gemäß der dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts anliegenden Liste |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 180/97) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 4/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.861,90 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 1990 Verwalterin der Wohnanlage. Sie hatte für die Eigentümergemeinschaft bei der H. … ein Wohngeldkonto eingerichtet, auf dem nach ihren Angaben am 1. Januar 1991 ein Soll von 75.012,45 DM vorhanden war. Auf diesen Fehlbetrag erhielt die Antragstellerin von der jetzigen Verwalterin am 7. Juli 1993 insgesamt 39.965,01 DM, und zwar für die Wirtschaftsperiode 1988 6.677,70 DM, für die Wirtschaftsperiode 1989 523,36 DM und für die Wirtschaftsperiode 1990 32.763,95 DM. In dem vorliegenden Verfahren, in welchem die Antragsschrift den Antragsgegnern am 15. Januar 1996 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin die Antragsgegner unter Zugrundelegung des Betrages von 39.965,01 DM auf Erstattung von Bankzinsen zwischen 10 und 11 % für das Jahr 1991 in Anspruch genommen. Den ablehnenden Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1996 hat der Senat am 21. Mai 1997 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen (KG ZMR 1997, 539 = WM 1997, 574 = WE 1998, 32 = DWE 1998, 30 = GE 1997, 1587 = KGRep 1997, 231). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1998 hat das Landgericht unter Ablehnung der Verzugsvoraussetzungen der Antragstellerin die gesetzlichen Zinsen von 4 % auf 39.965,01 DM für das Jahr 1991 zugesprochen. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie weitere Bankzinsen für 1991 in Höhe von 2.861,90 DM verlangt, bleibt erfolglos.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
1. Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht die Inanspruchnahme weiterer, in der ursprünglichen Antragsschrift noch nicht genannter damaliger Wohnungseigentümer nach Zustimmung der Antragsgegnerseite für zulässig erachtet (§ 263 ZPO analog). Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, daß die Vertretungsbefugnis der Verwalterin auch hinsichtlich zwischenzeitlich ausgeschiedener Wohnungseigentümer bestehen bleibt (vgl. BGH NJW 1981, 282 ff.).
2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Erstattungsanspruch der Antragstellerin auf die gesetzlichen Zinsen nach §§ 256, 246 BGB begrenzt. Der vom Landgericht angeführte Beschluß des OLG Hamm (ZMR 1997, 377 = WE 1997, 314 = DWE 1998, 39) befaßt sich mit der Vertretungsmacht des Verwalters bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für die Eigentümergemeinschaft und deren mögliche Genehmigung durch Eigentümerbeschluß. Die Frage einer Verpflichtung der Antragsgegner durch die Antragstellerin im Außenverhältnis gegenüber der Bank stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr geht es um eine Erstattung von Auslagen in Gestalt von Zinsen, welche der Antragstellerin nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwalteramt selbst aus der fehlenden Ausgleichung des ersichtlich offenen Treuhandkontos bei der Bank entstanden sind. Ebenso wie dem Verwalter wegen des bei seinem Ausscheiden verbliebenen Sollbetrages ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 675 BGB zusteht (vgl. BayObLG WM 1996, 663 = WE 1997, 76; ZMR 1997, 658 = NJW-RR 1998, 157 = WM 1997, 702 = WE 1998, 198 = GE 1997, 1405 = NZM 1998, 40), kann er im Verzugsfalle den konkreten Verzugsschaden beanspruchen.
3. Rechtlich einwandfrei verneint das Landgericht einen Zinsanspruch höher als 4 % aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288 Abs. 2, 286 BGB).
a) Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, daß ein Zeitpunkt für die Erstattung des bei Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Verwalteramt vorhandenen Fehlbestandes auf dem Wohngeldkonto nicht nach dem Kalender bestimmt ist (§ 284 Abs. 2 BGB) und ein Verzug mit der Erstattung von einer Mahnung abhängig ist (§ 284 Abs. 1 BGB). Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hat die Antragstellerin die Antragsgegner oder die neue Verwalterin im Laufe des Jahres 1991 (und auch 1992) niemals aufgefordert, das Wohngeldkonto auszugleichen oder ihr, der Antragstellerin, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
b) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch angenommen, daß keine Fallges...