Leitsatz
Der ausgeschiedene Verwalter kann Verzugszinsen für einen Fehlbestand des Wohngeldkontos nur verlangen, wenn er die Eigentümergemeinschaft zur Erstattung des Fehlbestandes auffordert. Dagegen tritt Verzug noch nicht ein, wenn der ausgeschiedene Verwalter die Bankunterlagen über das offene Treuhandkonto auf Anforderung dem neuen Verwalter übergibt.
Sachverhalt
Die frühere Verwalterin hatte für die Eigentümergemeinschaft ein Wohngeldkonto eingerichtet, auf dem ein Soll in Höhe von über 75.000 DM vorhanden war. Nach ihrem Ausscheiden übergab sie den Wohnungseigentümern sämtliche Bankunterlagen, machte den Sollbetrag jedoch gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht geltend. Drei Jahre später erhielt die ehemalige Verwalterin vom nunmehr amtierenden Verwalter 40.000 DM überwiesen, verbunden mit der Erklärung, das Konto nicht übernehmen zu wollen. Auf Grundlage dieses Betrags fordert die ehemalige Verwalterin nun Erstattung von Bankzinsen in Höhe von 11 %.
Entscheidung
Ein Zinsanspruch über das gesetzliche Maß von 4 % hinaus besteht nicht, da die Wohnungseigentümergemeinschaft niemals hinsichtlich des Sollbetrags gemahnt worden war.
Die Verwalterin hatte weder den neuen Verwalter noch die Eigentümergemeinschaft aufgefordert, das Konto auszugleichen oder aber ihr selbst hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Aufforderung wäre aber nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Eigentümergemeinschaft die Begleichung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Dann wäre für den Verzugseintritt eine Mahnung entbehrlich gewesen. All das war aber hier nicht der Fall. Insbesondere war eine derartige Erfüllungsverweigerung nicht in der Rückgabe der Bankunterlagen und der Erklärung des neuen Verwalters zu sehen, das Konto nicht übernehmen zu wollen.
Eine Mahnung war für den Verzugseintritt auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Wohnungseigentümer über den neuen Verwalter von der ehemaligen Verwalterin bereits die Herausgabe der Bankunterlagen gefordert und damit eine weitere Verfügung über das Wohngeldkonto bei der Bank seitens der Verwalterin untersagt hätte. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, daß es sich bei dem zinsbelasteten Bankkonto um ein sogenanntes offenes Treuhandkonto gehandelt hatte, das auch auf den Namen der ehemaligen Verwalterin ausgestellt war. Auch nach Herausgabe der Bankbelege an den neuen Verwalter blieb die ehemalige Verwalterin also Kontoinhaberin. Sie konnte demnach insbesondere nicht darauf vertrauen, daß der neue Verwalter den Kontofehlbestand unverzüglich ausgleichen würde. Darüber hinaus war sie auch durch nichts gehindert, die Wohnungseigentümer bereits zum Ende ihrer Amtszeit zum sofortigen Ausgleich des ins Minus geratenen Wohngeldkontos aufzufordern.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 16.09.1998, 24 W 2514/98
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlicht auf eindrückliche Art und Weise den Charakter des offenen Treuhandkontos. Kontoinhaber ist dabei immer der Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Kontoinhaber hat dieser also dafür Sorge zu tragen, daß ein etwaiger Fehlbestand rechtzeitig ausgeglichen wird. Hierzu muß der Verwalter etwaige Fehlbeträge natürlich auch gegenüber der Gemeinschaft geltend machen.