Leitsatz (amtlich)
Ist in einer Nachlasssache die örtliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch ein Oberlandesgericht bestimmt worden, ist diese Bestimmung entsprechend § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG auch für sonstige Verfahren maßgebend, die denselben Erblasser betreffen und an dieselbe Zuständigkeitsnorm anknüpfen. Das gilt auch, wenn das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gestützt hat.
Normenkette
FamFG § 3 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 343 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 60 VI 3425/18) |
AG Brandenburg (Aktenzeichen 49 VI 135/19) |
Tenor
Örtlich zuständig für das Erbscheinsverfahren ist das Amtsgericht Spandau.
Gründe
Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Spandau und Brandenburg an der Havel bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit dem Erbscheinsverfahren befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört. Das Amtsgericht Spandau - 60 VI 3425/18 - hat sich mit Beschluss vom 15. April 2019, das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 60 VI 135/19 - hat sich mit Beschluss vom 27. Juni 2019 für örtlich unzuständig erklärt.
Das Amtsgericht Spandau ist für das Verfahren über den am 15. Februar 2019 beantragten Erbschein örtlich zuständig. Das folgt jedenfalls aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 1 AR 28/19 - vom 23. August 2019. Mit diesem ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau bestimmt worden, nachdem sich das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 49 IV 201/18 - mit Beschluss vom 20. November 2018 und das Amtsgericht Spandau - 60 IV 1075/18 - mit Beschluss vom 17. April 2019 für das an die Testamentseröffnung anschließende Verfahren über die weitere (einfache) Verwahrung der Verfügung von Todes wegen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163) für unzuständig erklärt hatten. Es kann dahin stehen, ob die Zuständigkeitsbestimmung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach Entscheidungsformel und Gründen auch das Erbscheinsverfahren erfasst. Selbst wenn der Beschluss vom 23. August 2019 nur für das Testamentsverfahren gelten soll, ist aus ihm die Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau für das Erbscheinsverfahren abzuleiten.
Ist in einer Nachlasssache die örtliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch ein Oberlandesgericht bestimmt worden, ist diese Bestimmung entsprechend § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG auch für sonstige Verfahren maßgebend, die - wie hier - denselben Erblasser betreffen und an dieselbe Zuständigkeitsnorm anknüpfen. Sowohl für das die letztwillige Verfügung betreffende Verfahren, das sich an die Übersendung gemäß § 350 FamFG anschließt, als auch für das Erbscheinsverfahren bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 1 FamFG. Es ist unerheblich, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht seine Entscheidung auf § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG gestützt hat. Auch für diesen Fall soll nach dem System der Zuständigkeitsnormen jeweils nur einem Amtsgericht die weitere (einfache) Verwahrung letztwilliger Verfügungen und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins obliegen (vgl. Senat, FGPrax 2017, 35). Gleiches gilt für sonstige Nachlasssachen gemäß § 342 Abs. 1 FamFG, die von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 343 FamFG erfasst werden.
Fundstellen
Haufe-Index 13397362 |
FamRZ 2020, 40 |
FGPrax 2019, 222 |
ZEV 2019, 611 |
NJ 2019, 488 |
Rpfleger 2020, 79 |
ErbR 2019, 784 |