Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof (Entscheidung vom 01.08.2007; Aktenzeichen 164 F 2935/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Mutter für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Emma Louise ist am ... 2002 als Wunschkind ihrer damals schon seit etwa zehn Jahren unverheiratet verbundenen Eltern geboren worden. Sie übernahmen die elterliche Sorge für ihr einziges Kind gemeinsam. Nach Krisen der Partnerschaft, die sie mit einer Paartherapie ab Oktober 2003 nicht auflösen konnten, entschloss sich die Mutter Ende 2003 zur Trennung.

Mit den familiengerichtlichen Anträgen des Vaters vom 11. Februar 2004 und der Mutter vom 16. Februar 2004 jeweils auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begann die streitige elterliche Auseinandersetzung über den Lebensmittelpunkt und um den Umfang des Zusammenseins der jetzt fünf Jahre alten Tochter mit den voneinander getrennten lebenden Eltern.

Dem Senat ist die Familie schon während des erstinstanzlichen Verfahrens durch mehrere Beschwerdeverfahren bekannt geworden. Hinsichtlich der Darstellung des elterlichen Konfliktes und der Entwicklung des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die nachstehend aufgeführten Beschlüsse verwiesen:

Nach Beteiligung des zuständigen Jugendamtes bestellte das Familiengericht für Emma Louise mit Beschluss vom 18. März 2004 eine Verfahrenspflegerin (Bd. I, Bl. 150). Nach ihrer und der Eltern Anhörung hat das Familiengericht mit Anordnungsbeschluss vom 2. Juni 2004 (Band I, Bl. 244-249) zum einen die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet und zum anderen der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen sowie das Umgangsrecht des Vaters geregelt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2004 (Bd. II, Bl.109) zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen die Gutachterin wegen seiner Besorgnis ihrer Befangenheit (Bd. II, Bl.143) ist vom Amtsgericht mit Beschluss vom 14. September 2004 (Bd. II, Bl.177-178) zurückgewiesen und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters mit Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 (Bd. II, Bl. 214 ff) zurückgewiesen worden.

Am 11. Oktober 2004 (Band II, Bl. 154 f) beantragte die Mutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, der Vater mit Antrag vom 17. März 2005 unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge weiterhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht hilfsweise die alleinige elterliche Sorge für sich (Bd. II, Bl.230 f). Nach erneuter Anhörung der Eltern und der Verfahrenspflegerin am 23. November 2005 hat das Familiengericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 (Bd. III, Bl. 36-38) die Umgangszeiten des Vaters so geändert, dass sich für Emma weniger direkte Übergabesituationen zwischen den Eltern ergaben. Das am 10. Februar 2006 beim Familiengericht eingegangene Sachverständigengutachten hat beim Vater erneut Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachterin veranlasst. Er richtete gegen sie am 8. März 2006 einen Ablehnungsantrag und einen weiteren Ablehnungsantrag vom 3. April 2006 gegen die am Familiengericht zuständige Abteilungsrichterin. Beide Ablehnungsgesuche wurden durch Beschlüsse des Familiengerichts vom 27. April 2006 (Bd. IV, Bl.26-27), der vom Kammergericht mit Beschluss vom 12. Juni 2006 - 16 WF 110/06- (Bd. IV, Bl.55-58) bestätigt wurde, und vom 22. Februar 2007 ( Bd.V, Bl. 39) , der mit Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (Bd. V, Bl. 108-113) bestätigt wurde, zurückgewiesen.

Mit dem die Instanz abschließenden Beschluss vom 1. August 2007 Bd. V, Bl.229-233) hat das Familiengericht unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Emma übertragen und das Umgangsrecht des Vaters entsprechend der seit Ende 2005 bestehenden Übung geregelt.

Die sofortige Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf alleinige elterliche Sorge und gegen das umfangreiche Umgangsrecht des Vaters. Der Vater hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Die Mutter bezieht sich in ihrer Beschwerdebegründung auf die Feststellungen der Sachverständigen zu den Ursachen der konflikthaften Elternbeziehung, die diese wesentlich in Persönlichkeitszügen des Vaters erkannte, und macht sich deren psychologischen und psychiatrischen Diagnosen mit Zitaten aus dem Gutachten zu Eigen. Der Vater, derzeit 42 Jahre alt und als Dipl. Designer berufstätig, sei in seiner Erziehungsfähigkeit durch paranoid-narzisstische Persönlichkeitszüge eingeschränkt und praktiziere einen verwöhnenden, überfürsorglichen und überängstlichen Erziehungsstil, der schädigend sei. Dass sich bei Emma Louise bisher " nur eingeschränkt Verhaltensauffälligkeiten konstatieren lassen" (Bd.VI,Bl. ...

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