Leitsatz (amtlich)

Wer im Rahmen der gem. § 312c Abs. 1 und 2 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 1.1 UWG, wenn auf der Grundlage des § 750 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB kann als unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S.d. § 3 UWG angesehen werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.10.2007; Aktenzeichen 16 O 747/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2007 gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 18.10.2007 - 16 O 747/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller trägt vor, die Parteien seien Wettbewerber im Handel mit Computerkomponenten über das Internet.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin heiße es unter den Überschriften "Widerrufsbelehrung/Widerrufsrecht für amazon-, eBay-Kunden" und "Widerrufsbelehrung für Kunden des Online-Shops" jeweils auszugsweise:

"Paketversandfähige Sachen sind üblicherweise zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."

Die Antragsgegnerin verstoße mit diesen Belehrungen gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB und verhalte sich damit wettbewerbswidrig, da sie nicht darauf hinweise, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden könne.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Computerkomponenten im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, ohne dabei gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies nach Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, also auch Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357 BGB geregelt.

Im Fall des Widerrufs ist der Verbraucher nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.

Der Antragsteller weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer von der in § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, die Kosten der Rücksendung unter den dort genannten Voraussetzungen dem Verbraucher aufzuerlegen.

Demzufolge ist dem Antragsteller auch darin zuzustimmen, dass die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin die Rechtsfolgen des Widerrufs in diesem Punkt nicht lückenlos darstellt. Ein Hinweis, dass der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat, fehlt.

b) Trotz alledem erscheint es zweifelhaft, ob danach anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin die ihr nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt hat.

aa) Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, über die der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat, gehören nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV jedenfalls Informationen über den Betrag, den der Verbraucher gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Weitere konkrete Angaben über den Inhalt und Umfang der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs enthält § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht.

Legt man diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck aus, erscheint die Forderung, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen, zu weitgehend.

§ 312c Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dienen dem Schutz des Verbrauchers. Der Verbraucherschutz erfordert eine...

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