Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittelbeschwer und Geschäftswertbeschwerde. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Eine auf die Erhöhung des Geschäftswerts gerichtete Beschwerde ist regelmäßig als von den Verfahrensbevollmächtigten persönlich eingelegt anzusehen.
2. Die Zulässigkeit der weiteren Geschäftswertbeschwerde in Wohnungseigentumssachen hängt von der Zulassung durch das Landgericht ab.
3. Die Rechtsmittelbeschwer bestimmt sich nach dem Vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1; KostO § 31
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 1) bis 5) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1992 – 85 T 72/92 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 493/91) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 72/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Die weitere Geschäftswertbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragsteller bewohnen seit einer Reihe von Jahren die in der Teilungserklärung mit Nr. 2 bezeichnete Wohnung, die ihren Hauseingang auf der rechten Seite des Hauses hat, der durch eine Toreinfahrt am Straßengitter erreicht wird, an der sich auch die Briefkasten-, Klingel- und Sprechanlage der Antragsteller befindet. Die übrigen Beteiligten haben ihre Eingänge auf der linken Seite des Hauses, die sie durch eine Gartenpforte erreichen, an der ihre gemeinsame Briefkasten-, Klingel- und Sprechanlage liegt. Die Antragsteller begehren die Integrierung ihrer bisher getrennten Briefkasten-, Klingel- und Sprechanlage in die gemeinsame Anlage der anderen Miteigentümer. Diese haben einen entsprechenden Antrag der Antragsteller in der Versammlung vom 17. Oktober 1991 abgelehnt. Durch Beschluß vom 20. März 1992 hat das Amtsgericht den gerichtlich geltend gemachten Verpflichtungsantrag abgelehnt und den Geschäftswert auf 1.000,– DM festgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts vom 2. Juli 1992 sind die Erstbeschwerde sowie die Geschäftswertbeschwerde zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichteten weiteren Beschwerden bleiben erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller in der Hauptsache ist trotz Nichterreichens der Beschwerdesumme von 1.200,– DM (§ 45 Abs. 1 WEG) zulässig, weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach ein weiteres Rechtsmittel immer dann ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zulässig ist, wenn das erste Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 3305). Die demgemäß zulässige Rechtsbeschwerde ist aber sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
Rechtlich einwandfrei führt der angefochtene Beschluß aus, daß der Erstbeschwerdewert jedenfalls nicht höher als 1.000,– DM ist. Mit der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 3305) ist davon auszugehen, daß der Beschwerdewert nicht ohne weiteres mit dem Geschäftswert des Verfahrens aller Instanzen identisch ist, sondern sich allein nach dem Vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung richtet. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person der Antragsteller zu beurteilen und erhöht sich nicht etwa dadurch, daß die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird.
Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, das Interesse der Antragsteller bestehe in der Mitbenutzung einer unstreitig bereits vorhandenen Briefkastenanlage sowie dem Anschluß an eine ebenfalls bereits vorhandene Klingel- und Sprechanlage. Selbst wenn aber nicht allein die Installationskosten für die bauliche Veränderung zugrunde gelegt werden, übersteigt das Rechtsmittelinteresse der Antragstellerin nicht den Wert von 1.000,– DM. Zutreffend verweist der angefochtene Beschluß auch darauf, daß es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, durch welchen der beiden Eingänge die Antragsteller das Grundstück betreten könnten.
Demgemäß ist die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache zurückzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragsteller die Gerichtskosten ihres erfolgslosen Rechtsmittels tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Es besteht keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG), zumal derartige auf der Gegenseite nicht ersichtlich sind.
Die Festsetzung des Geschäftswerts dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 2 WEG. Das zulässi...