Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 14 KostO, § 31 KostO

 

Kommentar

1. Die Rechtsmittelbeschwer bestimmt sich im Anschluss an die Entscheidung des BGH v. 17. 9. 1992 ( BGH, Entscheidung v. 17. 9. 1992, Az.: V ZB 21/92= NJW 92, 3305) nach dem Vermögenswertinteresse des Rechtsmittelführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung; es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdewert nicht ohne weiteres mit dem Geschäftswert des Verfahrens aller Instanzen identisch ist, sondern sich allein nach dem Vermögenswertinteresse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung richtet. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen und erhöht sich nicht etwa dadurch, dass die Gerichtsentscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gem. § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall ging es um das Begehren eines Antragstellers auf Verpflichtung der Integrierung seiner bisher getrennten Briefkasten-, Klingel- und Sprechanlage in die gemeinsame Anlage der anderen Miteigentümer. Der Geschäftswert wurde hier von den Instanzgerichten auf DM 1.000,- festgesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers in der Hauptsache war trotz Nichterreichens der damals gültigen Beschwerdesumme von DM 1.200,- ( § 45 Abs. 1 WEG) zulässig, da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hatte. Die Rechtsbeschwerde war aber sachlich nicht gerechtfertigt.

2. Eine auf die Erhöhung des Geschäftswerts gerichtete Beschwerde ist regelmäßig als von dem Verfahrensbevollmächtigten persönlich eingelegt anzusehen. Einem Verfahrensbeteiligten selbst würde im Falle beabsichtigter Erhöhung des Geschäftswerts die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer fehlen (vgl. BayObLG, WE 92, 292). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine solche Geschäftswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gleichwohl unzulässig, weil sie nach § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 S. 2 KostO von der Zulassung des LG als Beschwerdegericht abhängig sei, die hier nicht vorgelegen habe.

Auch der Sonderfall einer Erstbeschwerde gegen die zweitinstanzliche Festsetzung des Geschäftswerts (vgl. KG Berlin, WE 90, 94 = WM 90, 238) sei hier nicht gegeben gewesen, hätte i.Ü. ebenfalls erfolglos bleiben müssen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 16.12.1992, 24 W 4713/92)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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