Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz als Haushaltsgegenstand

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 04.11.2002; Aktenzeichen 142 F 12222/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 4.11.2002 geändert:

Das Fahrzeug (Pkw - KIA pride) mit dem Kennzeichen B. wird der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Zur Durchführung dieser Entscheidung hat der Antragsgegner das vorbezeichnete Fahrzeug an die Antragstellerin herauszugeben.

Der Antragsgegner hat die im Verfahren entstandenen Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 3.300 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

1. Das AG hat das Kfz als Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361a BGB angesehen. Das begegnet keinen Bedenken. Ein Pkw ist nach der Verkehrsanschauung allerdings nur ausnahmsweise Haushaltsgegenstand. Vorausgesetzt ist stets, dass das Fahrzeug von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt worden ist (BGH v. 24.10.1990 - XII ZR 101/89, MDR 1991, 343 = FamRZ 1991, 43 m.N.). Der Antragsgegner mag das Fahrzeug vor seinem Unfall überwiegend für berufliche Zwecke genutzt und die Kosten des Fahrzeugs auch steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht haben. Jedoch war der Pkw schon vor dem Unfall des Antragsgegners das einzige familientaugliche Fahrzeug und musste deswegen zwangsläufig auch für private Zwecke genutzt werden. Dementsprechend hat der Antragsgegner das Fahrzeug nach seinem Unfall unstreitig der Antragstellerin zur Nutzung für den Haushalt und für ihre privaten Zwecke überlassen. Damit gehört es weiter zum Hausrat der Beteiligten.

2. Die Frage, ob der Antragsgegner, wie er geltend macht, das Fahrzeug zu Alleineigentum erworben hat, musste nicht abschließend geklärt werden. Auch wenn das der Fall ist, ist es der Antragstellerin nach § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB vorläufig zur Nutzung zuzuweisen.

2.1 Der Antragsgegner kann demgegenüber nicht einwenden, dass das Fahrzeug unterdessen der aus ihm und seinem Kollegen K. gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand gehört. Dabei kann dahinstehen, ob er die Übertragung seines Eigentums an dem Fahrzeug auf die Gesellschaft überhaupt schlüssig dargelegt hat. Denn die Übereignung eines zum Hausrat gehörenden Fahrzeugs an Dritte ist dem anderen Ehegatten ggü. nach § 1369 BGB unwirksam. Diese Vorschrift gilt nach wie vor (OLG Koblenz v. 18.3.1991 - 11 UF 204/91, NJW 1991, 3224; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1369 Rz. 3) und führt hier zur Unwirksamkeit der vom Antragsgegner behaupteten Übereignung. Im Übrigen stünde aber auch eine wirksame Übereignung des Fahrzeugs an die Gesellschaft der Anwendung des § 1361a BGB nicht entgegen, weil ein Ehegatte nicht einseitig einem zum Haushalt gehörenden Gegenstand die Hausratseigenschaft nehmen kann.

2.2. Die Antragstellerin benötigt das Fahrzeug zur Führung eines abgesonderten Haushalts. Welche Gegenstände ein getrennt lebender Ehegatte für seinen Haushalt benötigt, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (OLG Köln v. 17.4.1986 - 4 UF 64/86, FamRZ 1986, 703). Die ehelichen Lebensverhältnisse waren hier unstreitig zuletzt dadurch geprägt, dass die Antragstellerin den Pkw für die Zwecke der Familie benutzen konnte. Das allein mag es noch nicht rechtfertigen, ihr das Fahrzeug jetzt zur Nutzung zuzuweisen (vgl. OLG Köln v. 20.9.1979 - 14 UF 36/79, FamRZ 1980, 249). Entscheidend ist vielmehr, dass sie die beiden Kinder der Beteiligten betreut, wobei sich ein Kind noch im Kleinstkindalter befindet. Zudem sind ihr Rückenprobleme attestiert, mögen diese auch nicht auf einer ernsten Erkrankung beruhen. Unter diesen Umständen können keine Zweifel daran bestehen, dass sie das Fahrzeug für ihren abgesonderten Haushalt benötigt.

2.3. Dass ihr und nicht dem Antragsgegner der Pkw zur Nutzung zugewiesen wird, entspricht schließlich auch der Billigkeit. Dabei ist zunächst das Interesse der Antragstellerin an der Nutzung des Fahrzeugs für sich und die Kinder gegen das Interesse des Antragsgegners an der beruflichen Nutzung abzuwägen. Im vorliegenden Fall muss das Interesse des Antragsgegners zurücktreten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er Gerichte und Behörden nicht ebenso gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi erreichen kann wie mit einem eigenen Pkw. Dagegen ist es für die Antragstellerin mit zwei Kindern, darunter einem Kleinstkind, sehr viel schwieriger, die notwendigen Besorgungen ohne einen ihr stets zur Verfügung stehenden Pkw unter Zuhilfenahme der öffentlichen Verkehrsmittel zu bewältigen. Darüber hinaus lässt ein weiterer Gesichtspunkt es unbillig erscheinen, dass das Fahrzeug dem Antragsgegner verbleibt. Wie der Antragsgegner nicht bestritten hat, befand sich die Antragstellerin nach der Trennung im Alleinbesitz des Fahrzeugs. Sie hatte es an sich genommen, weil e...

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