Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen 52 O 267/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 7.7.2011 - 52 O 267/10 - wird (nicht zugelassen und) als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert der Berufung wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1, § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Vorschrift des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO greift nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt.
1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, insbesondere auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten.
In der Ausgabe der Zeitschrift "frau aktuell" erschien die vom Kläger als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Anzeige für das Mittel "E.", für die eine V.in 9463 Oberriet, Schweiz verantwortlich zeichnet. Zum Zweck der Kontaktaufnahme sind in der Anzeige die Telefonnummer 0180-...-...und die Telefaxnummer 0180-...-...genannt.
Der Kläger hat eine Vielzahl der in der Anzeige aufgestellten Werbeaussagen als irreführend beanstandet.
Er hat behauptet, die Anschlüsse unter der Telefonnummer 0180-...-...und der Telefaxnummer 0180-...-...seien für die Beklagte angemeldet.
Das LG hat der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 31.1.2011 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel "E.", mit dem Hinweis auf dessen schlankmachende bzw. gewichtsreduzierende Wirkung zu werben, wenn dies wie im Tenor des Versäumnisurteils unter I. aufgeführt geschieht. Das LG hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Abmahnkosten zu erstatten.
Nach dem Einspruch der Beklagten hat das LG das Versäumnisurteil mit Urteil vom 7.7.2011 aufrechterhalten.
Mit der Berufung wendet die Beklagte sich gegen dieses Urteil. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, sie habe die Telefonnummer 0180-...-...und die und die Telefaxnummer 0180-...-...bereits im Februar 2009 an ein Unternehmen in San Marino abgetreten.
2. In seinem Beschl. v. 12.8.2011 - 5 U 71/11 (WRP 2011, 1320), hat der Senat ausgeführt:
Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten bemisst sich nach seinem Interesse an einer Beseitigung dieser Verurteilung (BGH AfP 2011, 261, Tz. 2) und richtet sich mithin nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH NJW-RR 2009, 549, Tz. 4), etwa nach dem Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen (BGH AfP 2011, 261, Tz. 4). Der Beschwerdewert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Unterlassung ist daher häufig auf den Mindestwert von bis zu 300 EUR festzusetzen, wenn die Parteien sich nicht über die Unterlassungspflicht selbst, sondern nur über einen bereits erfolgten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht streiten (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.4.2011 - 11 U 236/10, juris-Rz. 16). Denn in diesem Fall richtet sich die Beschwer (allenfalls) nach dem Aufwand und den Kosten des Unterlassungsschuldners, die diesem entstehen können, wenn er dem titulierten Unterlassungsanspruch nachkommt (vgl. KG MMR 2007, 386, 387; KG, Beschl. v. 11.12.2007 - 5 U 159/05, unveröff.).
3. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat die Beklagte mit Beschluss vom 13.12.2011 darauf hingewiesen, dies dürfte hier entsprechend gelten, da die Beklagte die Verpflichtung zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen offenbar nicht grundsätzlich in Abrede stellen wolle, sondern sich jedenfalls vornehmlich damit verteidige, für die Werbung, die der Kläger beanstandet, inhaltlich nicht verantwortlich zu sein, und im Übrigen behaupte, die Anschlüsse bereits im Februar 2009 endgültig auf ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, also auch aus tatsächlichen Gründen für die beanstandete Werbung nicht verantwortlich zu sein.
Auch nach der Stellungnahme der Beklagten vom 9.1.2012 geht der Senat davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR aus den im Beschluss vom 13.12.2011 genannten Gründen nicht übersteigt.
a) Das Interesse der Beklagten an der Vermeidung der für sie nachteiligen Kostenentscheidung bleibt bei der Bemessung der Beschwer unberücksichtigt.
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH NJW 1995, 664; BGH NJW-RR 1998, 934; Ball in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 511 Rz. 38).
b) Die Kosten, die nach der Darstellung der Beklagten für die Ermittlung des wahren Inhabers der in der Anzeige genannten Telekommunikationsanschlüsse anfallen sollen, insbesondere die Kosten der Einschaltung eines Privatdetektivs, fallen bei der Bewertung der Beschwer ebenfalls nicht ins Gewicht.
Es kann insoweit - auch wenn die Beklagte dies entgegen der Vorgabe des § 5...