Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 05.10.2017; Aktenzeichen (315 OWi) 3033 Js-OWi 2396/17 (250/17)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Oktober 2017 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines qualifizierten fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7 und Nr. 2), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO, (zu ergänzen: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) i.V.m. mit § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG von einem Monat verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene, gegen den in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt vier Bußgeldbescheide, davon einer wegen eines Rotlichtverstoßes und drei jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, erlassen worden sind, am xxx 2016 um xxx Uhr in xxx den xxx Richtung West befuhr, wobei er das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage, als es bereits 2,2 Sekunden leuchtete, missachtete (UA S. 3).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Januar 2018 hat vorgelegen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Infolge der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung durch den Betroffenen sind die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Oktober 2017 zum sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 2a StVG in Rechtskraft erwachsen.
Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2017 - 3 Ws (B) 31/17 - und 10. März 2017 - 3 Ws (B) 63/17 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 29/08 - = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 - = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9).
Im Rahmen dieses Prüfungsumfanges hält der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Das Festsetzen der Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro und die Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbots weisen keinen Rechtfehler zu Lasten des Betroffenen auf.
1. Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße am Regelsatz des Bußgeldkatalogs nach Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat orientiert und die mehrfache - in einem Fall sogar einschlägige - verkehrsrechtliche Vorahndung zu Ungunsten des Betroffenen angemessen berücksichtigt. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich.
2. Auch die Verhängung des Fahrverbots hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, so ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen; sie ist in diesen Fällen bereits indiziert (tatbestandsbezogene Vermutungswirkung). Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat Beschlüsse...