Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich handelt es sich bei Übersetzungskosten für eine der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei um notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (Vergleiche: OLG Celle, Beschl. v. 1.8.2008 - 2 W 160/08; OLGReport Celle 2008, 758).
2. Erfolgen Übersetzungen durch bei der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten einer Partei beschäftigte Übersetzer, handelt es sich bei den Übersetzungskosten um besondere Auslagen der Prozessbevollmächtigten, die diese von ihrem Auftraggeber erstattet verlangen können.
3. Als Entstehungstatbestand für die Kostenerstattung genügt grundsätzlich die Zahlungspflicht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.09.2013; Aktenzeichen 101 O 5/13) |
Tenor
1) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 23.9.2013 - 101 O 5/13 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Festsetzungsantrags der Antragsgegnerin im Übrigen teilweise geändert:
Die nach dem Urteil des LG Berlin vom 29.4.2013 sowie im Wege der Rückfestsetzung von der Antragsstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden, in den Anträgen vom 8.5.2013 und 19.7.2013 berechneten Kosten werden auf 7.051,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2013 auf 5.867,83 EUR sowie seit dem 22.7.2013 auf 1.184 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2) Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsstellerin 67 % und die Antragsgegnerin 33 % zu tragen.
3) Der Beschwerdewert wird auf 1.758,62 EUR festgesetzt.
Gründe
I) Die Antragsstellerin wehrt sich gegen die Festsetzung von Übersetzungskosten.
Die Antragsstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 7.1.2013 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Wettbewerbsverstoßes. Mit Beschluss vom 9.1.2013 erließ das LG eine entsprechende einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin, bei der es sich um eine in Hong Kong ansässige Gesellschaft mit der Unternehmenssprache Englisch handelte, legte hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 19.4.2013. Hierzu nahm die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 23.4.2013 Stellung. Das LG hob die einstweilige Verfügung auf und erlegte die Kosten der Antragsstellerin auf. Die dagegen gerichtete Berufung nahm die Antragsstellerin zurück.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2013 hat die Antragsgegnerin die Rückfestsetzung der von ihr zuvor an die Antragsstellerin erstatteten Beträge sowie die Festsetzung ihrer Anwaltskosten beantragt. Mit Schriftsatz vom 19.7.2013 hat sie die Kostenfestsetzung von eigenen Übersetzungskosten i.H.v. 1.758,62 EUR beantragt. Mit Beschluss vom 23.9.2013 hat das LG antragsgemäß Kosten i.H.v. 7.626,45 EUR festgesetzt. Insbesondere hat das Gericht insoweit die geltend gemachten Übersetzungskosten berücksichtigt, da die Tätigkeit der Rechtsanwaltssozietät über die übliche Tätigkeit eines Anwalts hinausgegangen sei. Mit Schriftsatz vom 26.9.2013 - eingegangen bei Gericht am 27.9.2013 - hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Übersetzungskosten eingelegt.
Nach Nichtabhilfe hat das LG die Sache zur Entscheidung dem KG vorgelegt.
Die Antragsstellerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es Übersetzungstätigkeiten wie im Antrag vom 19.7.2013 angegeben, gegeben habe. Die Übersetzungstätigkeit sei nicht belegt. Zudem träfe die von der Antragsgegnerin angegebene Zeilenanzahl nicht zu. Im Übrigen seien die Übersetzungskosten nicht festsetzungsfähig. Es habe hier nämlich keiner wörtlichen Übersetzung der einzelnen Schriftsätze bedurft.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Übersetzungskosten erstattungsfähig seien, da es sich nur um die Übersetzung wesentlicher Schriftstücke gehandelt habe. Die Antragsgegnerin hat die gefertigten Übersetzungen in Kopie eingereicht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat die Entstehung der festgesetzten Übersetzungskosten anwaltlich versichert.
II) Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Das LG hat zu Recht bei der Kostenfestsetzung die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Übersetzungskosten berücksichtigt. Allerdings sind diese nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig.
1) a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.
Um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten handelt es sich grundsätzlich bei Übersetzungskosten für eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei (h.M.; vgl. MK-Schulz, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 91 Rz. 188; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 Rz. 13 "Übersetzungskosten"; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 5. Aufl. 2013, "Übersetzung"; HansOLG MDR 1969, 853; OLG Celle OLGReport Celle 2008, 758; OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 25832; LAG Rheinland-Pfalz, BeckRS 2013...