Entscheidungsstichwort (Thema)

fahrlässiges Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.11.1998; Aktenzeichen (569) 55 Js 2414/97 Ls Ns (76/98))

LG Berlin (Urteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen (569) 55 Js 2414/97 Ls Ns (76/98))

 

Tenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. November 1998 aufgehoben.

Das Landgericht hat übersehen, dass der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 25. August 1998 außer der vorsorglichen Einlegung der Revision noch mit hinreichender Deutlichkeit die durch Tatsachen belegte Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen, begründet hat.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 1998 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622185

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