Leitsatz (amtlich)
Keine Verhandlungsgebühr bei teilweisem Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ohne Erlass eines Anerkenntnisteilurteils
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.02.2004; Aktenzeichen 12 O 381/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller bei einem Wert von 328,28 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Antragstellern geltend gemachte 5/10-Verhandlungsgebühr gem. §§ 33 Abs. 1 S. 1, 35 BRAGO abgesetzt.
1. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagte auf Räumung von Gewerberäumen und Zahlung rückständigen Mietzinses in Anspruch genommen. Im schriftlichen Vorverfahren hat die Beklagte, vertreten durch die Antragsteller, den Zahlungsanspruch mit Ausnahme einer geringfügigen Differenz wegen Mahnkosten anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 6.10.2003 haben die Kläger beantragt, durch Teilurteil nach § 397 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Anerkenntnisses der Beklagten (Mieten April bis Juni 2003) zu erkennen und im Übrigen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Zugleich haben sie den Zahlungsantrag um die weiteren ausstehenden Mieten Juli bis Oktober 2003 erweitert. Das LG hat, ohne das beantragte Teilurteil zu erlassen, Haupttermin auf den 3.11.2003, später auf den 6.11. anberaumt. Die Beklagtenvertreter zeigten mit Schriftsatz vom 28.10.2003 die Niederlegung des Mandates an. Im Termin am 6.11.2003 wurde die Beklagte durch Rechtsanwälte A. u.a. vertreten. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der Herausgabeklage übereinstimmend für erledigt, im Übrigen stellte der Klägervertreter die Anträge aus der Klageschrift und aus dem Schriftsatz vom 6.10.2003. Die Beklagte erkannte nunmehr " die übrige Klageforderung" an. Es erging Anerkenntnisurteil über den vollen Zahlungsanspruch.
2. Zur Begründung der gem. § 19 BRAGO geltend gemachten 5/10 Verhandlungsgebühr gem. § 33 Abs. 1 BRAGO zum Gegenstandswert des mit Schriftsatz vom 6.10.2003 erklärten Anerkenntnisses tragen die Antragsteller vor: Das Anerkenntnis sei im schriftlichen Vorverfahren ergangen. Auf den Antrag der Kläger hätte daher gem. § 307 Abs. 2 ZPO ein Teilanerkenntnisurteil ergehen müssen. Damit seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebühr gem. §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO erfüllt. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass vor dem LG im Termin am 6.11.2003 nochmals über den bereits wirksam anerkannten Zahlungsantrag verhandelt worden und ein Anerkenntnisurteil über den vollen inzwischen erweiterten Antrag ergangen sei.
3. Der Auffassung der Antragsteller kann nicht gefolgt werden.
c) Im Falle eines Anerkenntnisses erhalten die Rechtsanwälte beider Parteien gem. § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO die 5/10 Verhandlungsgebühr für eine nichtstreitige Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung - Fall des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - besteht das nichtstreitige
Verhandeln auf Seiten der beklagten Partei in der Erklärung des Anerkenntnisses, das gem. § 307 Abs. 1 ZPO zum Erlass des Anerkenntnisurteils führt. Im vorliegenden Verfahren ist über den vollen Zahlungsantrag mündlich verhandelt worden, der Beklagtenvertreter hat den Antrag anerkannt und dementsprechend ist das Anerkenntnisurteil ergangen. Die 5/10 Verhandlungsgebühr für den Beklagtenvertreter ist somit entstanden, allerdings nicht für die an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligten Antragsteller.
b) Im schriftlichen Vorverfahren ergeht das Anerkenntnisurteil gem. § 307 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des klägerischen Sachantrags und des schriftsätzlich erklärten Anerkenntnisses des Beklagten; der prozessuale Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist - wie auch im Falle der mündlichen Verhandlung - nach der Neufassung des § 307 ZPO nicht mehr erforderlich (vgl. dazu KG, Beschl. v. 3.2.2004 - 1 W 716/03, KGReport Berlin 2004, 308 = veröffentlicht in JURIS).
Nach § 35 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung - also die 5/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO für eine nichtstreitige Verhandlung -, wenn im schriftlichen Vorverfahren gem. § 307 Abs. 2 ZPO "ohne mündliche Verhandlung entschieden" wird. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller zwar im schriftlichen Vorverfahren das Anerkenntnis erklärt, so dass - wie auch von den Klägern beantragt - Anerkenntnisteilurteil ergehen konnte. Das Gericht hat aber nicht durch Teilurteil entschieden, sondern Haupttermin zur Verhandlung über die volle erweiterte Klage anberaumt. Somit ist die Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr gem. § 35 BRAGO, nämlich dass ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Anerkenntnisses entschieden wird, nicht erfüllt.
c) Die Antragsteller können die geltend gemachte Gebühr gem. §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht damit begründen, dass das Gericht dem Antrag der Kläger auf Erlass des Anerkenntnisteilurteils hätte entsprechen müssen und die Gebühr dann...