Leitsatz (amtlich)

Die Firma einer GmbH genügt dann nicht den Erfordernissen des § 18 HGB hinsichtlich der Kennzeichnung und den Anforderungen des § 30 HGB bezüglich der Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort, wenn sie nur aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz besteht.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 16.02.2013; Aktenzeichen 99 AR 2430/12 B)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 18.3.2013 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 16.2.2013 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die durch Gesellschaftsvertrag vom 23.2.2012 gegründete Beteiligte wurde am selben Tag beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Stammkapital wurde mit 25.000 EUR festgesetzt. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer ...R...übernahm den einzigen Anteil.

Mit formloser Verfügung vom 27.3.2012 wies das Registergericht die Beteiligte darauf hin, dass einer nur aus zwei Ziffern bestehenden Firma keine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. In einer vom AG Charlottenburg eingeholten Stellungnahme vom 16.5.2012 (Bl. 33 d.A.) vertrat die IHK Berlin ebenfalls die Ansicht, die von der Beteiligten beabsichtigte Firma sei nicht ausreichend kennzeichnungsfähig. Eine exklusive Verwendung von Zahlen als Firmenbestandteil sei im gesamtwirtschaftlichen Interesse nicht vertretbar. Die Markeneintragung ändere nichts, da es sich um eine Wort-Bild-Marke handele, die die erforderliche Unterscheidungskraft nur durch die besondere Darstellung erlange.

In einer auf Wunsch der Beteiligten vom AG Charlottenburg am 9.8.2012 erlassenen Zwischenverfügung bekräftigte dieses unter Bezug auf die IHK-Stellungnahme seine Auffassung, nach der es der Firma an einer deutlichen (abstrakten) Unterscheidbarkeit fehle.

Gegen die ihr am 10.8.2012 zugestellte Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit beim Registergericht am 19.9.2012 per Fax eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Das KG hat diese Beschwerde durch Beschluss vom 11.12.2012 als unzulässig verworfen. Der Senat hatte in einem vorherigen Schreiben vom 30.10.2012 die Beteiligte u.a. auch darauf hingewiesen, dass die gewählte Firma nicht den Anforderungen an eine Kennzeichnungsgeeignetheit und Unterscheidbarkeit gem. §§ 18, 30 Abs. 1 HGB entspreche.

Auf eine Anfrage des AG Charlottenburg vom 17.1.2013 unter Bezugnahme auf die Auffassung des KG, ob nunmehr die Zurückweisung der Firmenanmeldung erfolgen solle, reagierte die Beteiligte nicht. Das Registergericht wies daraufhin mit Beschluss vom 16.2.2013 die Anmeldung vom 23.2.2012 auf Eintragung der Gesellschaft zurück.

Gegen den ihr am 18.2.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte durch ihren Geschäftsführer am 18.3.2013 zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des AG Charlottenburg Beschwerde eingelegt. Zur Begründung nahm sie auf ihre Schreiben aus dem vorherigen Verfahren zur Zwischenverfügung - 12 W 104/12 - Bezug. Die Unterscheidbarkeit der Firma sei gewahrt. Das Publikum sei nicht so primitiv, nicht eine Zahl von einer anderen unterscheiden zu können. Es sei zwar entwürdigend, Kinder mit Zahlen zu benennen. Dies gelte aber nicht für Unternehmen. Im Übrigen werde aus der Kombination von Zahl und Gesellschaftszusatz klar, um was es sich handele. Ergänzend trägt die Beteiligte vor, der zur Wahl eines anderen Gesellschaftsnamens gesetzte Zeitraum von zwei Wochen sei - besonders im Hinblick auf die einer juristischen Person zustehenden Grundrechte - unangemessen kurz. Auf die Beschwerdebegründung (Bl. 58 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.4.2013 nicht abgeholfen.

B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt sowie gem. § 65 FamFG ordnungsgemäß begründet worden. Zwar hat sich der Geschäftsführer der Beteiligten in der Beschwerde selbst als Antragsteller bezeichnet und die Beschwerde eingelegt, ohne kenntlich zu machen, ob er das Rechtsmittel als Geschäftsführer oder als "Antragsteller" einlegen wollte. Eine Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB legt jedoch nahe, dass der Geschäftsführer hier für die Beteiligte handeln wollte. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG, weil die Vorgesellschaft bereits ein eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten darstellt (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rz. 86).

II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die angemeldete Firma der Beteiligten genügt nicht den Erfordernissen des § 18 HGB hinsichtlich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft und weist nicht die erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen am gleichen Ort i.S.d. § 30 HGB auf. Anders als die unter Umständen zulässige Kombination von Buchstaben und Zahlen als Firma ist allein die Verwendung einer Zahl mit Rechtsformzusatz - hier 23 GmbH - keine ausreich...

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