Leitsatz (amtlich)
Die Firma einer GmbH genügt dann den Anforderungen des § 18 HGB hinsichtlich der Kennzeichnung und den Anforderungen des § 30 HGB bezüglich der Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort, wenn sie - wie eine weitere GmbH - aus einem gleichen (Phantasie-) Firmenkern und sich aber unterscheidenden Ziffern sowie dem Rechtsformzusatz besteht.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 2037/12 B) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.5.2012 wird die Zwischenverfügung des AG Charlottenburg vom 17.4.2012 aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die durch Gesellschaftsvertrag vom 14.2.2012 gegründete Beteiligte wurde am selben Tag beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Stammkapital wurde mit 25.000 EUR festgesetzt, auf das die Alleingesellschafterin M.V.S.GmbH den einzigen Anteil übernahm.
Mit Zwischenverfügung vom 17.4.2012 wies das Registergericht die Beteiligte darauf hin, dass es ihrer Firma an der notwendigen deutlichen Unterscheidbarkeit fehle. Die Kennzeichnungskraft des Zahlenzusatzes reiche nicht aus, um die Beteiligte von der Vielzahl der bereits in das Handelsregister eingetragenen S.-Firmen, die sich nur durch die jeweilige Zahl unterschieden, sicher zu stellen.
Gegen die ihr am 20.4.2012 zugestellte Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmäch-tigte der Beteiligten in deren Namen mit beim Registergericht am 15.5.2012 per EGVP-Datei eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte sei ein Solarfarm- oder Solar-park-Projekt, wie die bereits im Handelsregister eingetragenen und sich durch die Zahl hinrei-chend unterscheidenden acht weiteren S.-Gesellschaften. Der Name S.sei im Rahmen der abstrakten Unterscheidbarkeit schon ausreichend zur Kennzeichnung aller Gesell-schaften geeignet. Die konkrete Unterscheidung durch eine Ziffer entspreche der überwiegen-den registergerichtlichen Praxis des AG Charlottenburg und anderer Registergerichte. In einem Parallelverfahren sei die Gesellschaft S.9 nach einer Stellungnahme der IHK in das Handelsregister eingetragen worden. Das Fehlen einer solchen Stellungnahme im hiesi-gen Verfahren sei verfahrensfehlerhaft. Die Ziffern bei gleichen Namen unterschiedlicher Ge-sellschaften stellten optische Stolpersteine dar. Jede Anschrift werde durch den Straßennamen und eine Hausnummer individualisiert und konkretisiert.
Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.5.2012 nicht abgeholfen.
Der Senat hat eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Berlin eingeholt.
II. Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt sowie gem. § 65 FamFG ordnungsgemäß begründet worden. Die Zwischenverfügung des Registergerichts ist gem. § 382 Abs. 4 FamFG isoliert anfechtbar, obwohl es sich nicht um eine Endentscheidung handelt. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG, weil die Vorgesellschaft bereits ein eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten darstellt (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rz. 86).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das von dem Registergericht in der angefochtenen Zwischenverfügung angeführte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass die Zwischenverfügung aufzuheben ist. Die angemeldete Firma der Beteiligten genügt den Erfordernissen des § 18 HGB hinsichtlich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft und weist die erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen am gleichen Ort i.S.d. § 30 HGB auf.
In der handelsrechtlichen Literatur zu § 18 HGB werden Zahlen in Verbindung mit einem Wort oder einer Buchstabenfolge weitgehend als kennzeichnungsgeeignet angesehen (Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, 3. Aufl. 2008, § 18 Rz. 15; MünchKomm/HGB/Heidinger, 3. Aufl. 2010, § 18 Rz. 22), wobei zum Teil davon ausgegangen wird, dass dies sowohl für Zahlen in Buchstaben- als auch in Ziffernschreibweise gilt (Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon/Ries, a.a.O., § 18 Rz. 14; a.A. noch für die Buchstabenschreibweise: OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.1976 - 20 W 910/76, bei Kreimer, Anmerkung zu AG Frankfurt, Beschluss vom 14.07,1980, 71 AR 713/80 in: Rpfleger 1980, 388). Der BGH hat schlichte Buchstabenkombinationen als ausreichend kennzeichnungs- und unterscheidungsfähig anerkannt, auch wenn diese nicht als Wort aussprechbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2008 - II ZB 46/07, zitiert nach juris). Danach genügt die Firma der Beteiligten den Anforderungen an Kennzeichnung- und Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 HGB, da sie sich wegen der unterschiedlichen Zahlenbezeichnung von anderen SUNSPA-Gesellschaften unterscheidet und ihre Firma hinreichende Kennzeichnung aufweist. Eine Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB ist nicht ersichtlich.
Gemäß § 30 Abs. 1 HGB muss sich jede neue Firma auch von allen in derselbe...