Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung außergerichtlicher RA-Kosten bei vorprozessualer Erledigung eines WEG-Streits. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Auch im Falle vorprozessualer Erledigung der Hauptsache sind die Wohnungseigentümer befugt, einen Anspruch auf Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im Wohnungseigentumsverfahren gegen den verpflichteten Wohnungseigentümer geltend zu machen, wobei das Wohnungseigentumsgericht über die Kostenerstattungspflicht unter Anwendung der Ermessensgrundsätze des § 47 WEG zu entscheiden hat.
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 47 S. 2
Beteiligte
sämtliche Eigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners gemäß beigefügter Liste |
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 113/89 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 98/90 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 14. November 1989 – 70 II 113/89 (WEG) – zu Nr. 1 des Beschlußtenors teilweise und im Kostenpunkt geändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin über den vom Amtsgericht Spandau zugesprochenen Betrag von 446,81 DM hinaus weitere 1.608,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 1989 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Antragsteller 3/7 und der Antragsgegner 4/7 zu tragen. Die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert der Rechtsbeschwerde beträgt 3.171,48 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören die Wohneinheiten Nr. 9 und 10.
In der Eigentümerversammlung vom 7. Dezember 1988 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 1 die Erhebung einer Sonderumlage zur Fassaden- und Dachsanierung in Höhe von 490.000,00 DM. Als Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Sonderumlage wurde mit dem vorgenannten Eigentümerbeschluß der 31. März 1989 festgelegt. Nachdem die Verwalterin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. April 1989 aus der beschlossenen Sonderumlage resultierende Kontorückstände in Höhe von 10.068,21 DM für die Wohnung Nr. 9 und in Höhe von 10.382,23 DM für die Wohnung Nr. 10 angezeigt und den Antragsgegner mit ihren weiteren Schreiben vom 13. und 26. April 1989 ergebnislos zur Zahlung aufgefordert hatte, hat sie die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 1989 namens der Eigentümergemeinschaft beauftragt, die rückständigen Beträge gerichtlich geltend zu machen. In der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 1989 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 7 darüber hinaus mehrheitlich „die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwecks Beitreibung von Rückständen (Hausgeld, Abrechnungssalden, Sonderumlagen)”.
Nachdem Antragsgegner die von ihm eingeforderten Sonderumlagen-Beträge am 27. Juni 1989 an die Verwalterin gezahlt hatte, haben die Antragsteller den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren unter anderem auf Erstattung der ihnen durch die Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten erwachsenen Anwaltsgebühren in Anspruch genommen, die sie auf insgesamt 3.171,48 DM (eine volle Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 914,00 DM zuzüglich eines Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von 1.828,00 DM jeweils nach einem Verfahrenswert von 20.438,44 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,00 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer in Höhe von 389,48 DM) beziffern. Sie haben geltend gemacht, daß der beim Wohnungseigentumsgericht einzureichende Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der rückständigen Sonderumlagen-Beträge im Zeitpunkt des Zahlungseingangs (27. Juni 1989) von ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits vorbereitet gewesen sei.
Durch Beschluß vom 14. November 1989 hat das Amtsgericht Spandau den Antrag zurückgewiesen, soweit die Antragsteller die Erstattung von Anwaltsgebühren begehren. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 28. August 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der geltend gemachte Erstattungsanspruch erst dann entstehe, wenn die Antragsteller die Anwaltsgebühren tatsächlich aufgewendet hätten, was nicht vorgetragen werde, und die Antragsteller die Stellung eines Freistellungsantrages ausdrücklich abgelehnt hätten. Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Anspruch auf Erstattung der im einzelnen berechneten Anwaltsgebühren weiter.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsteller ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es ist auch teilweise sachlich gerecht...