Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist gemäß §§ 27, 29 FGG. 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Verfahrensrechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, daß es in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO an die tragenden Gründe der im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsentscheidung vom 21. August 1996 – 24 W 5074/95 – gebunden ist (Jansen. FGG, 2. Aufl., § 25 Rdn. 14; Kreidler/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 25 Rdn. 8 m. w. N.). Diese rechtliche Bindung bleibt auch bestehen, wenn das Verfahren wie hier erneut in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt (BGH NJW 1994, 2956; Jansen, a.a.O., § 28 Rdn. 12; Kreidler/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 28 Rdn. 25).
Aus diesem Grunde ist dem Senat auch eine Vorlage des hiesigen Verfahrens an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WM 1997, 288 = WE 1997, 111) aus Rechtsgründen verwehrt. Abgesehen davon sieht sich der Senat nach wie vor im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 392 = NJW 1992, 978 = WE 1992, 321), wonach nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen bei der Beurteilung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG als nicht unerhebliche Nachteile gewertet werden können, nicht aber die Aufhebung der Abgeschlossenheit beider Wohnungen durch den Wanddurchbruch, ohne daß spürbare Beeinträchtigungen bestehen.
Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des angefochtenen Beschlusses entstehen durch die geplanten Durchbrüche im Erdgeschoß und im Keller für die übrigen Wohnungseigentümer keine im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG relevanten Nachteile. Nach den rechtlichen Vorgaben der Senatsentscheidung vom 21. August 1996 hat das Landgericht unter Zuhilfenahme zweier Sachverständiger die entscheidungserheblichen Beeinträchtigungen der Standsicherheit des Gebäudes sowie des Brand- und Schallschutzes geprüft. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 561 ZPO sind für die Entscheidung dritter Instanz die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend. Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist ausgeschlossen. Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, daß die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind oder daß eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe gelegen hätte. In diesem Rahmen ist dem Rechtsbeschwerdegericht auch die Nachprüfung entzogen, ob ein Sachverständigengutachten zutrifft (vgl. Kreidler/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl., § 27 Rdn. 42 m. w. N.).
Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung kann für den vorliegenden Fall nichts daraus hergeleitet werden, daß die grundbuchtechnische Zusammenlegung von Eigentumswohnungen ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Unter Berufung auf diesen Gesichtspunkt kann der Zustimmungsanspruch der Antragstellerin für die beabsichtigte Verbindung zweier Einheiten nicht verneint werden, wie der Senat in seinem Beschluß vom 21. August 1996 ausgeführt hat. Das Vorliegen von konkreten Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer ist vom Landgericht sorgfältig geprüft, jedoch verfahrensfehlerfrei verneint worden. Dabei hat sich das Landgericht auch mit dem angeführten Gesichtspunkt der intensiveren Nutzung einer flächenmäßig vergrößerten Wohnung in rechtlich einwandfreier Weise auseinandergesetzt. Auch hat das Landgericht das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, von Kosten bei einer neuerlichen Teilung beider Wohnungen freigestellt zu bleiben, als ausreichend gewahrt gewürdigt.
Die weitergehenden tatsächlichen Angriffe der Rechtsbeschwerdebegründung können in dritter Instanz nicht berücksichtigt werden.
Demgemäß ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1) zurückzuweisen.
Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragsgegnerin zu 1) die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels trägt (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht kei...