Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.09.2014; Aktenzeichen 7 O 348/13)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit M. ./. ...Versicherungs-AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 18.9.2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Reisekrankenversicherung für Besucher der Bundesrepublik Deutschland wegen der medizinischen Heilbehandlung der versicherten Person.

Die damals 30-jährige und weibliche versicherte Person befand sich in Angola in ärztlicher Behandlung, weil sie einen Kinderwunsch hegte. Aus einem medizinischen Bericht der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. G.vom 23.7.2012 - zu den Einzelheiten wird auf die Anlagen K 6 und B 4 verwiesen - ergibt sich, dass die Versicherte wegen einer akuten Entzündung des Wurmfortsatzes am Blinddarm (Appendizitis) operiert worden war. In der Folgezeit kam es zu einer Bauchfellentzündung (Peritonitis), die sich auf den Beckbereich bezog. Es kam zu drei erneuten operativen Eingriffen (Laparatomien = Öffnen der Baudecke durch einen Schnitt). Dr. Go...stellte einen beidseitigen sekundären Tubenverschluss bei der Versicherten fest und sah dies als Folge der Bauchfellentzündung im Beckenbereich an. Sie empfahl der Versicherten eine In-Vitro-Fertilisation im Ausland (Deutschland). Nach den operativen Eingriffen hatte sich eine Keloidnarbe gebildet, das heißt, es hatte sich ein gutartiger Tumor durch Gewebewucherungen im Narbenbereich gebildet.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 30.7.2012 die hier in Rede stehende Reisekrankenversicherung, die vom 8.8. bis zum 7.10.2012 gelten sollte. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 sowie auf die Versicherungsbedingungen verwiesen.

In den Bedingungen heißt es u.a.:

"§ 1 In welchem Umfang hilft die Incoming-Versicherung Ihrem Gast?

1. Der A.erbringt im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bei akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung und einem unerwarteten Todesfall.

Diese Leistungen umfassen

a) ...

b) Die medizinisch akut erforderliche stationäre Behandlung einschließlich des Verlegungstransportes;

c) ...

2. Kein Versicherungsschutz besteht,

a) wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden; der Ausschluss gilt auch für die Folgen einer solchen Behandlung (einschließlich Tod)...

b) wenn die Behandlung der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war..."

Die Versicherte reiste am 8.8.2012 in die Bundesrepublik ein. Am 10.9.2012 stellte sie sich in der Klinik für M.Chirurgie in 14129 Berlin (im Folgenden: Klinik) in der präoperativen Sprechstunde mit chronisch rezidivierenden Unterbauch- und Opstipationsbeschwerden vor. Es wurde ein Aufnahmebogen gefertigt, in dem als aktuelle Beschwerden "Opstipation, Ki-Wu, Beschwerden bei Adhäsionsbauch" vermerkt sind (B 2).

Am 18.9.2012 wurde die Versicherte zur stationären Heilbehandlung aufgenommen und noch am selben Tag operiert. Im Operationsbericht ist vermerkt, dass die Versicherte unter chronischen Unterbauchschmerzen litt sowie Beschwerden der Keloidnarbe (K 2). Bei der Operation wurde eine komplette Darmadhäsiolyse, eine Dünndarmteilresektion, eine Resektion der Keloidnarbe sowie eine Bauchdeckenplastik durchgeführt. Weiter heißt es: "Das präoperativ besprochene Ziel der Operation mit Freilegung der beiden Ovarien ist erreicht worden."

Zu den weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, die Versicherte sei bei Reiseantritt nach Deutschland vollständig beschwerdefrei gewesen und habe über keine Beschwerden im Unterbauch geklagt (Bl. 4 d.A.). Sie habe weder unter Nachwirkungen der Blinddarmentzündung noch einer Bauchfellentzündung gelitten (Bl. 47 d.A.). Die Operation habe wegen der Darmverklebungen durchgeführt werden müssen (Bl. 6 d.A.), diese hätten auch zu den akuten Schmerzen bei der Versicherten im Zusammenhang mit einer Opstipation (Darmverstopfung) geführt (Bl. 89 d.A.). Die Versicherte habe sich eigentlich nicht operieren lassen wollen und habe sich der medizinisch notwendigen Operation zur Lösung der Darmverklebungen nur aufgrund des dringenden Anratens der Ärzte unterzogen (Bl. 6, 50 d.A.). Es sei plötzlich zu einer Verschlechterung des chronischen Leidens gekommen (Bl. 49 d.A.), gleichwohl sei es medizinisch vertretbar gewesen, zunächst mit der Operation planmäßig bis zum 18.9.2012 zu warten. Ohne die akuten Beschwerden hätte sich die Versicherte nicht operieren lassen (Bl. 6 d.A.).

Zum Inhalt des streitigen Vorbringens der Parteien sowie zum Inhalt der vor dem LG gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat Beweis erhoben gemäß Bes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge