Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
Orientierungssatz
Orientierungssätze:
1. Die Praxis, eine Abbildung im Urteil einfach nur zu benennen und in Klammern die Blattzahl als Aktenfundstelle zu bezeichnen, stellt jedenfalls ihrem unmittelbaren Wortlaut nach keine Verweisung dar.
2. Zumindest zur Vermeidung von Unklarheiten sollte das Lichtbild in Augenschein genommen, die Datenzeile aber verlesen werden. Dass, was im Einzelnen umstritten ist, bei einer sehr kurzen Buchstaben- oder Zahlenfolge der Augenschein ausnahmsweise ausreichen kann (vgl. KG VRS 133, 138 m. w. N. [Dauer des Rotlichtverstoßes]), sollte im Grundsatz keinen Anlass geben, auf die Verlesung zu verzichten.
Normenkette
OWiG §§ 46, 71; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 02.03.2021; Aktenzeichen 347 OWi 1008/20) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. März 2021 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Juni 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die dem Verteidiger bekannt ist, lediglich bekräftigend bemerkt der Senat:
1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
Die Begründung des Beweisantrags war gänzlich ungeeignet, das Amtsgericht dazu zu veranlassen, den erbotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.
Die in der Rechtsbeschwerdeschrift nachgeschobene Begründung, der Hersteller des Messgeräts Leivtec XV3 rate zurzeit selbst von der Verwendung ab, ist prozessual bedeutungslos. Da die Rechtsbeschwerde nicht vorträgt, dies sei zum Gegenstand des Beweisantrags oder dem Tatrichter anderweitig bekannt gemacht worden, kann der Senat nicht annehmen, dass der Richter hiervon wusste und daher zur Aufklärung veranlasst gewesen wäre. Tatsächlich legen die im Rechtsmittel bezeichneten Abläufe nahe, dass die gegen das Messgerät aufgekommenen Bedenken auch dem Verteidiger erst im Nachgang der Hauptverhandlung bekannt geworden sind.
2. Für die Sachrüge gilt Entsprechendes.
a) Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die richterlichen Feststellungen mit der Sachrüge nur dann erfolgreich angefochten werden können, wenn sich sachlich-rechtliche Mängel aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. z. B. BGHSt 35, 238). Aus der Urteilsurkunde ergibt sich aber nichts, was gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung sprechen könnte. Die auf die Tatzeit und den Fahrzeugtyp bezogenen Angaben in den Urteilsfeststellungen sind ersichtlich fehlerhaft und dürften einer Berichtigung durch das Tatgericht bedürfen, begründen aber keinen zur Aufhebung des Urteils führenden sachlich-rechtlichen Mangel.
b) Die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe die Fahrereigenschaft in einer ausgesetzten Hauptverhandlung gestanden, könnte einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz besorgen lassen. Allerdings ist insoweit keine zulässige Inbegriffsrüge erhoben worden, und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einlassung des Betroffenen in anderer Weise zulässig Eingang in die neue Hauptverhandlung gefunden hat.
3. Die im nachgereichten Schriftsatz erhobene Inbegriffsrüge, der dem Messfoto zugehörige Datensatz sei nicht verlesen worden, ist aus verschiedenen Gründen, aber auch schon deshalb unzulässig, weil sie nicht in der hierfür geltenden Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erhoben worden ist.
4. An den Tatrichter erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass zur Vermeidung von Unsicherheiten die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgende Bezugnahme auf Abbildungen unmissverständlich erfolgen sollte. Die Praxis, eine Abbildung im Urteil einfach nur zu benennen und in Klammern die Blattzahl als Aktenfundstelle zu bezeichnen, ist jedenfalls ihrem unmittelbaren Wortlaut nach keine Verweisung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. April 2021 - 3 Ws (B) 64/21 -). Gleichfalls zur Vermeidung von Unklarheiten sollte das Lichtbild in Augenschein genommen, die Datenzeile aber verlesen werden. Dass, was im Einzelnen umstritten ist, bei einer sehr kurzen Buchstaben- oder Zahlenfolge der Augenschein ausnahmsweise ausreichen kann (vgl. Senat VRS 133, 138 m. w. N. [Dauer des Rotlichtverstoßes]), sollte im Grundsatz keinen Anlass geben, auf die Verlesung zu verzichten.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14709555 |