Entscheidungsstichwort (Thema)
kein Herstellungsanspruch bei Unklarheit der Teilungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Lassen Teilungserklärungen und Aufteilungsplan die genaue Deckenhöhe eines Nebenraumes offen, kann ein Wohnungseigentümer aus einer vor seinem Eigentümererwerb vorgenommenen Tieferlegung dieser Decke weder Rechte gegen die Gemeinschaft noch gegen den durch die Vergrößerung seines Wohnraums begünstigten Wohnungseigentümer geltend machen.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 16.01.1991; Aktenzeichen 150/191 T 62/84) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 160/83) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird in Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen für alle Instanzen auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit dem 14. Juli 1983 Eigentümer der im 3. Stock gelegenen 3,84 m hohen Wohnung Nr. 1…. Der Antragsgegner ist seit dem 14. April 1983 Eigentümer der darüberliegenden 3,60 m hohen Wohnung Nr. 2…. Deren Badezimmer hatte ursprünglich eine Höhe von nur 2 m und war über eine 9-stufige Innentreppe zu erreichen. Zwischen diesem Badezimmer und dem Badezimmer des Antragstellers lag eine ca. 7–8 m² große Mädchenkammer mit einer Höhe von 2,50 m, die über eine Innentreppe von der Wohnung des Antragstellers erreichbar war. Der Antragsgegner ließ sich von dem Verkäufer und teilendem Eigentümer zusichern, daß er sein Bad durch Tieferlegung des Fußbodens auf eine Höhe von 2,50 m bringen dürfe. Diese Arbeiten wurden in der Zeit vom 15. Dezember 1982 bis Ende März 1983 ausgeführt und hatten zur Folge, daß das Bad des Antragsgegners nur noch 3 Stufen oberhalb seiner sonstigen Räume liegt. Die von der Wohnung des Antragstellers aus zugängliche Mädchenkammer hatte nach Durchführung der Bauarbeiten eine Raumhöhe von nur noch 1,78 m. Außerdem waren zur Absteifung der heruntergezogenen Decke an den Wänden Kanthölzer aufgestellt. Der Antragsteller erstrebt die Beseitigung der tiefergelegten Decke und der Kanthölzer sowie die Wiederherstellung der ursprünglichen Decke durch den Antragsgegner, hilfsweise, diesen zur Duldung des Rückbaus auf seine, des Antragstellers, Kosten zu verpflichten.
In der ersten Teilungserklärung war die Wohnung Nr. 1… als aus „4 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur, 1 Abstellraum, 1 Kammer, 1 Loggia” bestehend beschrieben, während sowohl aus dem Grund- wie aus dem Aufriss des Hauses lediglich das Bad, nicht aber die darüber noch befindliche Mädchenkammer zu ersehen war. Infolgedessen beanstandete das Grundbuchamt auch die Wohnungsbeschreibung. Daraufhin wurde die Teilungserklärung dahin berichtigt, daß die Wohnung Nr. 1… aus „4 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad und Nebenräumen” bestehe. Mit dieser Fassung wurden die Wohnungsgrundbücher am 23. September 1982 angelegt.
Am 12. Dezember 1983 beschloß die Eigentümerversammlung mehrheitlich zu TOP 4, daß vorbehaltlich einer zu treffenden Absprache zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner die Badfußbodenabsenkung zwischen dem IV. und III. OG durch die Miteigentümerversammlung genehmigt werde.
Mit Beschluß vom 22. Mai 1984 hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zusätzlich die Feststellung begehrt hat, Eigentümer des Luftraumes der Mädchenkammer bis zur Höhe von 2,50 m zu sein, hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG).
Rechtlich einwandfrei haben die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit nach §§ 43 ff. WEG angenommen, da die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammenhang mit den gegenseitigen Pflichten der Beteiligten aus dem Gemeinschaftsverhältnis stehen und eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums verlangt wird.
Aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Handlungshaftung ist der Antragsgegner nicht verantwortlich zu machen. Auch wenn die Tieferlegung des Badezimmerfußbodens von dem Antragsgegner veranlaßt worden ist, sind diese Baumaßnahmen dem Veräußerer rechtlich zuzuordnen, der damals Eigentümer der Wohnungen Nr. 1… und 2… war. Mangels Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden damals keine Gemeinschaftspflichten des Antragsgegners (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1986, 954 = WE 1986, 99; WuM 1987, 164 = WE 1987, 89).
Der Gesichtspunkt der sogenannten Zustandshaftung kann nicht zu einer Beseitigungs- und Wiederherstellungspflicht des Antragsgegners führen, sondern allenfalls zu dessen Verpflichtung, die Rückgängigmachung des Umbaus auf Kosten der Gemeinschaft zu dulden. Denn für einen durch die Tieferlegung des Badezimmerfußbodens etwa entstandenen gegen die Teilungserklärung verstoßenden Zustand ist die Gesamt...