Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 27.05.2015; Aktenzeichen 82 T 162/15)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 06.02.2015; Aktenzeichen 33 M 8182/14)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 15.6.2015 wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des LG Berlin vom 27.5.2015 - 82 T 162/15 - geändert:

Der Beschluss des AG Schöneberg vom 6.2.2015 - 33 M 8182/14 - wird geändert und auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.11.2014 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers A...K...vom 30.4.2014 - DR II/376/14 - dahingehend geändert, dass eine Gebühr für die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses gemäß Nr. 261 KV GvKostG nicht angesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist statthaft und zulässig (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG).

II. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

Wie bereits das AG und das LG ausgeführt haben, ist die Frage, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zuleitung des bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann, höchst umstritten. Der Streitstand ist in den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.2.2015, 25 W 277/14, und des OLG Schleswig vom 12.2.2015, 9 W 114/14, umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall braucht dieser Streit nicht entschieden zu werden.

Es liegt in jedem Fall eine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher vor, der gemäß § 7 GvKostG zur Niederschlagung der Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG führt.

1. Gesteht man dem Gläubiger das Recht zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall einzuschränken bzw. zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat, verneint man mithin eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger die schon zuvor von dem Schuldner abgegebene Vermögensauskunft zu übermitteln, hat die gebührenauslösende Handlung nicht der richtigen Behandlung der Sache entsprochen. Als der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis zugeleitet hat, war nach dieser Auffassung eine Grundlage für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses und demzufolge die Inrechnungstellung der auf diese Handlung entfallenden Gebühr nicht mehr gegeben. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2015, 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.2.2015, 9 W 114/14).

2. Verneint man hingegen die Dispositionsbefugnis des Gläubigers und geht von einer Verpflichtung des Gerichtsvollziehers aus, dem Gläubiger das vorhandene Vermögensverzeichnis trotz des gegenteiligen Willens des Gläubigers zu übermitteln, ist hier deshalb von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen, weil der Gerichtsvollzieher die Durchführung des mit einer unzulässigen Bedingung versehenen bzw. auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrags von vornherein hätte ablehnen müssen und ihn nicht in der in seinen Augen allein zulässigen Form hätte ausführen und im Anschluss der Gläubigerin die dementsprechenden Kosten hätte in Rechnung stellen dürfen. Da der Verzicht auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - mit dem Antrag auf Mitteilung des Datums und des Ortes der Vermögensauskunft verbunden ist - die Art und Weise der Durchführung des Antrags betrifft, hätte der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrags insgesamt ablehnen müssen, wenn er die von dem vollstreckenden Gläubiger beantragte Verfahrensweise für rechtlich unzulässig erachtet. (vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14.2.2014, 6 M 19/14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11.3.2014, 602 M 961/14; Musielak/Voit in: Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 802d, Rn 3).

Dem lässt sich nicht entgegen halten, der Verzicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses mache nicht den gesamten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers unzulässig, unwirksam sei lediglich die erklärte Einschränkung. Diese habe der Gerichtsvollzieher als gesetzeswidrig nicht zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger seinen Auftrag bereits als von Anfang an eingeschränkt behandelt wissen wolle oder bereits im Voraus bei Auftragserteilung eine bedingte oder Teil-Rücknahme erkläre (so: LG Kiel, Beschluss vom 1.7.2014, 82 T 42/14).

Gegenstand des Antrages der Gläubigerin ist auf der Grundlage der verneinten Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht nur der Wunsch nach einer Beschränkung der gesetzlich angeordneten Folgen des Antrages. Mit der Beschränkung war im vorliegenden Fall gleichzeitig das Begehren verbunden, Informationen zu erhalten, die die Gläubigerin auf anderem Wege nicht erhalten konnte, vor allem das Datum einer während der Sperrfrist abgegebenen Vermögensauskunft. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2015, 25 W 2...

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