Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 76/17)

 

Tenor

Der Tenor des am 22. Juni 2018 verkündeten Urteils wird wegen einer offensichtlichen Unklarheit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Ausspruch über die vorläufige statt

"Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat."

richtig und vollständig heißen muss:

"Das Urteil ist in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Insoweit dürfen die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat."

 

Gründe

Das Urteil vom 22. Juni 2018 ist nur hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, da es in den Hauptsache ja nur um die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung geht. Dabei ist als selbstverständlich vorausgesetzt worden, dass diese Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht von einer - weiteren - Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist. Da dies offensichtlich nach dem Wortlaut des Tenors in der ursprünglichen Fassung missverstanden werden kann, ist der Tenor wie geschehen berichtigt worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12646163

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