Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 13.10.2005; Aktenzeichen (533) 71 Js 1056/99 Ls Ns (40/04)) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 1. Februar 1999 bei dem Mitangeklagten wurde - unter anderem - der PKW des Angeklagten, ein BMW 320i Cabrio mit der Fahrzeugidentitätsnummer WBABJ41040ER25179, gefunden und beschlagnahmt. Am 10. Oktober 2005 ist er nach Aufhebung der Beschlagnahme wieder an ihn herausgegeben worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer 33 die erneute Beschlagnahme des Fahrzeugs sowie dessen Notveräußerung angeordnet, weil dessen Freigabe "nicht zu Gunsten des Angeklagten" erfolgen sollte. Die hiergegen gerichtete, gemäß § 304 Abs. 1 zulässige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.
I.
Der Beschwerde liegt folgendes prozessuale - der Beschlagnahme vom 1. Februar 1999 nachfolgende - Geschehen zugrunde:
Auf den Widerspruch des seinerzeitigen Beschuldigten vom 13. April 1999 bestätigte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Beschlagnahme (§ 98 Abs. 2 StPO) durch Beschluß vom 18. Juni 1999, weil das Fahrzeug als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könne (§ 94 Abs. 1 StPO). Seine Beschwerde vom 11. Oktober 1999 verwarf das Landgericht Berlin - 504 Qs 104/99 - am 21. Dezember 1999. Am 23. Januar 2001 beantragte der Beschuldigte in dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren erneut die Aufhebung der Beschlagnahme. Während die Strafkammer 33 des Landgerichts einen gleichgerichteten Antrag des Mitbeschuldigten F... als Beschwerde ansah und mit Beschluß vom 19. April 2002 - 533 Qs 31/01 und 53/02 - die Beschlagnahme aufhob, behandelte die Strafkammer 4 - 504 Qs 31/02 - die Eingabe des Beschuldigten mit Verfügung ihres stellvertretenden Vorsitzenden vom 27. Mai 2002 als einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme, zu dessen Bescheidung sie nicht befugt sei. Die Staatsanwaltschaft beschied die Eingabe alsdann nicht.
Unter dem 18. Juli 2002 erhob sie gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeschuldigten Anklage wegen bandenmäßiger Hehlerei in neun Fällen vor dem Schöffengericht Tiergarten, die sie am 10. September 2002 um den Antrag gemäß § 29 Abs. 2 GVG ergänzte. § 73 StGB ist dort nicht erwähnt. Die Vorsitzende des erweiterten Schöffengerichts vermerkte in einer Zuschrift an die Staatsanwaltschaft am 24. September 2002, daß der PKW - nach Ausbau des Tachometers - an den Angeschuldigten herausgegeben werden solle. Außerdem mahnte sie die Berichtigung mehrerer - die Tatzeiten betreffender - Schreibfehler an. Diese Verfügung erledigte die Staatsanwaltschaft erst etwa acht Monate später, indem sie eine korrigierte Anklageschrift einreichte, die das Amtsgericht sodann gemäß § 201 Abs. 1 StPO den Angeschuldigten mitteilte. Hinsichtlich der Beschlagnahme geschah weiterhin nichts. Am 29. Januar 2004 eröffnete das Amtsgericht das Hauptverfahren gegen den Angeklagten S... nur in einem Punkt der Anklage - den Tachometer des verfahrensgegenständlichen PKW betreffend. (Die von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Ablehnung der Eröffnung ist seit dem 31. August 2004 bestandskräftig, § 34 a StPO). Am 10. März 2004 begann die Hauptverhandlung. Unter dem 11. März 2004 erhob die Staatsanwaltschaft am 15. März 2004 eine - ordnungsgemäß zugelassene und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte - Nachtragsanklage, mit der sie dem Angeklagten Hehlerei an einem in Leipzig gestohlenen Fahrzeug vorwarf, aus dem er einzelne Bauteile in seinen PKW eingebaut habe. In dieser Anklageschrift wird das Fahrzeug des Angeklagten erstmals als "Einziehungsgegenstand" bezeichnet. Am 24. März 2004 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete den Verfall des Fahrzeugs an. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berlin Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Nachdem der Polizeipräsident in Berlin - nach zahlreichen, jeweils die bisher angefallenen Aufbewahrungskosten benennenden Anfragen - erneut mit Schreiben vom 4. Juli 2005 mitteilte, daß mittlerweile für den PKW Kosten in Höhe von 15.913,79 Euro angefallen seien, das Fahrzeug aber lediglich einen Versteigerungserlös von etwa 7.000,-- Euro erwarten lasse, hat der Vorsitzende der Strafkammer 33 des Landgerichts mit Beschluß vom 31. August 2005 die Beschlagnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben. Daraufhin ist der PKW dem Angeklagten am 10. Oktober 2005 ausgehändigt worden. Inzwischen waren die Aufbewahrungskosten auf 16.971,73 Euro angewachsen.
Am 13. Oktober 2005 hat der Vorsi...