Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen (521 KLs) 236 Js 717/15 (15/16)) |
Tenor
1. Der den Angeklagten W. betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Februar 2016 - 350 Gs 276/16 - wird aufgehoben.
2. Die mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Februar 2016 - 350 Gs 276/16 - gegen den Angeklagten Y. K. angeordnete Untersuchungshaft dauert mit der Maßgabe fort, dass der Anklagte der Anstiftung zur Urkundenfälschung in 79 Fällen dringend verdächtig ist (§ 267 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 26, § 53 StGB).
3. Bis zum Urteil, längstens bis zum 16. November 2016, wird die Angeklagten Y. K. betreffende Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat - auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin - am 4. Februar 2016 u.a. gegen die beiden Angeklagten Haftbefehle erlassen, aufgrund deren sie am 8. Februar 2016 festgenommen wurden und sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft befinden. In den Haftbefehlen wird ihnen jeweils vorgeworfen, "in Berlin und anderenorts in der Zeit von April 2015 bis Februar 2016 in mindestens 949 Fällen" als Mitglieder einer Bande und gewerbsmäßig Taten im Sinne des § 267 Abs. 1, 4 StGB (Tathandlung: gebrauchen) "sowie" im Sinne von § 263 Abs. 1, 5 StGB begangen zu haben.
In dem den Angeklagten Y. K. betreffenden Haftbefehl heißt es sodann [Fettdruck nicht im Original]:
"Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, aufgrund einer entsprechenden Bandenabrede gemeinsam mit den weiteren Beschuldigten ..., in Berlin und andernorts in der Zeit von April 2015 bis heute, als Bandenchef über die Firma K. als Kfz-Zulassungsdienst mit Sitz in Berlin-Kreuzberg in mindestens 949 Fällen total-gefälschte Kurzzeitkennzeichen (bestehend aus gefälschten Siegeln und nicht mehr gültigen rosa Fahrzeugscheinen, sowie der gefälschten grünen Versicherungskarte) verkauft und deren Herstellung durch die Beschuldigten R. beauftragt zu haben. Im Einzelnen handelt es sich um die aus der Anlage 1 ersichtlichen, dokumentierten Übergaben. Innerhalb der Bande handelte der Beschuldigte als Oberhaupt, in dem er den Handel mit gefälschten Kurzzeitkennzeichen lenkt, leitet und organisiert. Er arrangierte den Bezug der Falsifikate durch die weiteren Beschuldigten R. organisierte den Vertrieb, setzte die Ausfahrer ein, instruierte diese und besetzte Telefonposten in den Containern, um etwaige Reklamationen abzuwickeln. Die jeweiligen - aus der Anlage 2a/b ersichtlichen - Käufer der Kurzzeitkennzeichen gingen davon aus, dass diese ordnungsgemäß bei der Zulassungsstelle beantragt und von dieser ausgestellt wurden und sie damit einen entsprechenden Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug haben würden. In Unkenntnis der wahren Sachlage übergaben sie den Beschuldigten jeweils einen Betrag zwischen 110 und 150 Euro, worauf es den Beschuldigten ankam und worauf sie - wie sie auch wussten - keinen Anspruch hatten. Den Zeugen entstand dadurch ein Schaden in Höhe des jeweiligen Kaufpreises. Der vorläufige Gesamtschaden ist mit 400.000,00 Euro zu beziffern. Die Beschuldigten begingen die Taten jeweils in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen."
Eine dementsprechende Tatschilderung findet sich auch in dem gegen den Angeklagten W. erlassenen Haftbefehl. Zu ihm heißt es dort weiter:
"Der Beschuldigte W. fungierte als Ausfahrer von falschen Kurzzeitkennzeichen und belieferte die Kunden. Pro verkauftem Kennzeichensatz erhält er 5-10 Euro. Der Beschuldigte unterliegt den Weisungen des Beschuldigten Y. K. und erstattet regelmäßig Auskunft über die Zahl der noch zur Verfügung stehenden Kennzeichen. Die Routen bzw. anzufahrenden Abnehmer werden dem Beschuldigten entweder durch den Beschuldigten M. K. oder dessen Vater und Chef Y. K. vorgegeben. Nach einem beendeten Arbeitstag hat der Beschuldigte die Pflicht, die Abrechnung über die verkauften, gefälschten Kurzzeitkennzeichen zu tätigen. Der Beschuldigte war in den aus der Anlage 1 ersichtlichen 29 Übergaben als Empfänger aufgetreten, bei denen insgesamt 347 Falsifikate weitergereicht wurden. Er war an den in der Anlage 3 ersichtlichen Tagen als Ausfahrer eingesetzt."
Die Anlage 1 ist überschrieben mit "Auflistung der Kennzeichen Übergaben Gruppierung an Gruppierung K.". Darauf folgt zunächst eine Tabelle, in der in 79 Zeilen u.a. das Datum von Bestellung und Übergabe, Überbringer und Empfänger, Übergabeort und Anzahl der jeweils übergebenen Kennzeichen dargestellt sind. Die Gesamtanzahl übergebener Kennzeichen wird in der letzten Zelle dieser Tabelle mit 949 angegeben. Es folgt eine weitere Tabelle, deren Sinn sich im Zusammenhang mit den beiden oben genannten Haftbefehlen nicht erschließt, da darin lediglich Informationen zur Weitergabe zwischen den Angeklagten der Familie R. beschrieben ist.
Die Anlage 2a, aus der nach den obigen Ausführungen u.a. die "Käufer" der Kurzeitkennzeichen ersichtlich sein sollen, besteht aus einer Tabelle mit fünf Spa...