Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 400/94) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 72/92) |
Tenor
Unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die Antragsgegner verpflichtet, auf die von ihnen nach dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts zu zahlenden Beträge jeweils 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1993 zu zahlen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Beteiligten zu 13) Huchatz zu 2/11, den übrigen Antragsgegnern jeweils zu 1/11 auferlegt. In diesem Verhältnis haben die genannten Antragsgegner den Antragstellern auch deren notwenige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 41.353,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten bzw. ihre Rechtsvorgänger waren bei Verfahrenseinleitung Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die entsprechend der Teilungserklärung vom 1. März 1985 in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Zwei der entstandenen Einheiten, nämlich Nummer 16 und 17, liegen im Dachgeschoß des vor circa 100 Jahren erbauten Gebäudes. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 6 Nr. 6:
„Die Eigentümer der Dachgeschoßeinheiten sind berechtigt, im Dachgeschoß alle erforderlichen Baumaßnahmen zur Realisierung der genehmigten Baupläne durchzuführen, auch soweit dadurch Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Sie haben alle entstehenden und entstandenen Kosten zu tragen. Dem Verwalter sind vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen die genehmigten Baupläne vorzulegen.”
Der Antragsteller zu 1) kaufte am 22. Mai 1991 die damals noch nicht ausgebaute Wohnung Nr. 17 und wurde am 30. April 1992 als deren Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Die Antragsteller zu 2) kauften am 22. Mai 1991 die ebenfalls unausgebaute Wohnung Nr. 16 und wurden am 9. Januar 1992 als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Die Antragsteller leiteten im Anschluß an den Kauf der Wohnungen den Ausbau des Dachgeschosses zügig ein und beauftragten die Architektin Laumeier mit der Durchführung des Bauvorhabens. Während der Baumaßnahmen zeigte sich nach den bestrittenen Angaben der Antragsteller, daß die straßenseitige Außenmauer im Bereich des Drempelmauerwerks von Hausschwamm befallen war, der sich auch auf die im Dachstuhl vorhanden gewesene Fachwerkkonstruktion erstreckte, die den gesamten Dachstuhl trug. Die damalige Verwalterin der Wohnanlage wurde unter dem 1. November 1991 darüber informiert, daß an der Fassadenwand der gesamte Drempel, zum Teil auch die Wand des 4. Obergeschosses, Teile des Dachs und der Holzbalkendecke zu ersetzen bzw. zu sanieren seien, und gebeten, die Eigentümer über den Stand der Dinge zu informieren und zu klären, wie die entstehenden Kosten verteilt werden können. Die Verwalterin erbat unter dem 6. November 1991 von der Architektin eine Aufstellung der Kosten für die Schwammbeseitigung. Zwischen dem 31. Oktober 1991 und dem 15. November 1991 gaben die Antragsteller den Abriß des Drempelmauerwerks und den Wiederaufbau in Auftrag. Am 12. Dezember 1991 informierte die damalige Verwalterin den Antragsteller zu 1) darüber, daß der Verwaltungsbeirat eine Kostenbetreiligung ablehne und die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung leider nicht möglich sei. In dem Protokoll vom 30. März 1992 über die Eigentümerversammlung vom 26. März 1992 heißt es u. a., die Wohnungseigentümer seien sich darüber einig, daß der Antragsteller zu 1) den Nachweis über den möglichen Schwammbefall durch ein Gutachten erbringen soll, was der Wohnungseigentümer fordere, dessen Wohnung unmittelbar unter dem Dach liege; über die Erstellung eines Gutachtens von Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft sei kein Beschluß gefaßt worden. Trotz des von dem Antragsteller zu 1) daraufhin beigebrachten Gutachtens vom 28. April 1992 kam es nicht zu einer Erstattung der Kosten der Drempelsanierung durch die Antragsgegner. Unter Abzug eines Eigenanteils haben die Antragsteller von den Antragsgegnern die Zahlung von 30.377,41 DM bzw. 21.248,63 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Zahlungsanträge abgewiesen, weil der erforderliche Beweis für die Notwendigkeit der Erneuerung des Drempelmauerwerks sowie des Umfangs der notwendigen Kosten nicht geführt werden könne. In zweiter Instanz haben die Antragsteller nach Hinweis des Landgerichts ihren Zahlungsantrag geändert und nunmehr die Antragsgegner entsprechend dem auf die jeweilige Wohnung entfallenden Miteigentumsanteil in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Antragsgegner anteilig zur Zahlung verpflichtet. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner bleibt erfolglos, während auf das Rechtsmittel der Antragsteller die Verzinsung der jeweiligen Erstattungsbeträge anzuordnen ist.
Die sofortigen weiteren Beschwerden sowohl der Antragsteller wie auch der im Beschlußtenor aufgeführten Antragsgegner sind gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ...