Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf einen für ihn unklaren Eigentümerbeschluss bauliche Veränderungen (hier: Pergola auf Terrasse) vornimmt und zu deren Beseitigung verpflichtet wird, hat gegen die übrigen Wohnungseigentümer keine Schadensersatzansprüche wegen der Kosten für Auf- und Abbau.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 126/00) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 309/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und den Antragsgegnern deren außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die dritte Instanz auf 3.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die durch Teilungserklärung vom 17. April 1970 entstanden ist. Zu der Anlage, die terrassenartig an einem Hang gelegen ist, gehören insgesamt 14 Gebäude mit insgesamt 56 Wohnungen. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 7. die in Zeile 2 des Hauses 4 liegt. Der Wohnung ist eine Terrasse vorgelagert. Auf dieser Terrasse errichtete der Antragsteller eine Pergola, die an der Innenseite des Pflanztroges befestigt ist und aus drei gleichen Holzgitterteilen besteht, und zwar aus einem seitlichen Teil und zwei vorderen Teilen, die jeweils 1,80 m breit und vom Pflanztrog aus ca. 2,50 m hoch sind. In einem früheren gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller rechtskräftig verpflichtet worden, die Pergola zu entfernen. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller von der Eigentümergemeinschaft in ihrer jetzigen Zusammensetzung die Feststellung, dass ihm Schadensersatz wegen der Errichtung und Beseitigung der Pergola in Höhe von ca. 4.400,00 DM zustehe, weil die Eigentümergemeinschaft 1974 – vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft – über die Terrassengestaltung einen Eigentümerbeschluss mit einer „Regelungslücke” gefasst habe, auf den er sich bei Anbringung seiner Pergola verlassen habe.
In der Eigentümerversammlung vom 18. September 1974 ist laut Protokoll folgender Beschluss gefasst worden:
„Zu Punkt 5.
– Anbringung von Sichtblenden auf den Terrassen –,
fassten die Eigentümer bei 6 Stimmenthaltungen und 4 Gegenstimmen folgenden Beschluss:
Die Verwaltung soll Genehmigungen, die sie auf von Miteigentümern vorzulegende Anträge wegen der Anbringung von Sichtblenden auf den Terrassen erteilen wird, mit den nachstehenden Auflagen verbinden.
Es müssen durchscheinende Materialien (nicht Eternit und nicht Mauerwerk) verwendet werden. Die Blende darf in der Höhe bis zur Unterkante des Pflanztroges der darüber liegenden Wohnung geführt werden. Die vordere Begrenzung soll die Außenkante des Blumentroges darstellen. Gegen die Anbringung der Blenden auf der vorhandenen Terrassenabschlusswand bestehen keine Bedenken.
Bei der Errichtung von Sichtblenden aus Glasbausteinen dürfen keine farbigen Glasbausteine eingebaut werden.”
In der Hausordnung heißt es unter anderem:
„Um ein einheitliches Bild der Fassaden der Häuserzeilen zu gewährleisten, ist zur Anbringung von Markisen, Windschutzvorrichtungen, Blumenkästen u. dgl. die Zustimmung des Verwalters einzuholen.”
Die Teilungserklärung selbst enthält keine Vorschriften über bauliche Veränderungen.
Bei Eintritt des Antragstellers in die Eigentümergemeinschaft und auch bei Errichtung der Pergola auf seiner Terrasse lag dem Antragsteller nicht die vollständige Versammlungsniederschrift vom 18. September 1974 vor, sondern nur eine „Zusammenfassung wichtiger Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnanlage” vor, in der unter B. lediglich teilweise die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anbringung von Sichtblenden auf den Terrassen genannt waren, ohne zu wiederholen, dass dies nur die „Auflagen” waren, unter denen die Verwaltung Anträge wegen der Anbringung von Sichtblenden genehmigen sollte.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2000 den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2000 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bejaht, weil in ihm bereits eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Rechtsstreits zu erwarten ist. Eine Umstellung auf Zahlungsansprüche würde zu keinen anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
2. Es bedarf keiner vertiefenden rechtlichen Erörterung, ob überhaupt eine Haftung der Wohnungseigentümer für ihre positive Stimmabgabe in der Versammlung a...