Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
1. Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts ist nach § 25 Abs. 2 BRAGO, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur zu erstatten, wenn sie anfällt.
2. Zur Glaubhaftmachung des Ansatzes gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, die dem Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei beglichen und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist hierfür nicht maßgebend, jedoch hat im Kostenfestsetzungsverfahren eine Klärung schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts überhaupt zu unterbleiben; das gilt auch bei zweifelhaftem Anfall der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts (hier: Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG - Prozessvertretung des außerhalb der EG wohnhaften Mandanten als sonstige Leistung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.04.2003; Aktenzeichen 26 O 63/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten nach einem Wert von 663,11 Euro zurückgewiesen.
Gründe
I.1. Die Berufungsbeklagte ist die Tochter und Alleinerbin der am 28.9.2001 verstorbenen Klägerin E.H. Diese war Miteigentümerin zur Hälfte eines im Jahre 1974 in Volkseigentum überführten Mietwohngrundstücks in B.-K., hinsichtlich dessen im Jahre 1990 ein Restitutionsanspruch angemeldet worden war. Mit Kaufvertrag vom 7.6.1995 - in Abänderung eines Kaufvertrages vom 29.7.1991 - trat die ursprüngliche Klägerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil betreffend vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche zu einem Kaufpreis von 300.000 DM an den Beklagten ab. Mit Bescheid vom 21.5.1999 ggü. dem Beklagten stellte das AROV die Berechtigung der Rückübertragungsansprüche fest. Inzwischen hatte der Beklagte aufgrund eines zu seinen Gunsten ergangenen Investitionsvorrangbescheides das Grundstück mit Vertrag vom 11.8.1995 zu einem Kaufpreis von 1,2 Mio. DM erworben. Mit der Klage machte die ursprüngliche Klägerin die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 7.6.1995 gem. § 138 Abs. 2 BGB geltend. Entsprechend ihren zuletzt gestellten Anträgen stellte das LG in dem am 5.9.2001 verkündeten Urteil die Unwirksamkeit der mit notarieller Urkunde vom 9.6.1995 erklärten Abtretung fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung in Höhe des an ihn aufgrund des Restitutionsbescheides ausgezahlten Betrages von knapp 600.000 DM an die Klägerin.
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil am 16.11.2001 Berufung ein, mit Schriftsatz vom 16.1.2002 begründete er das Rechtsmittel mit dem Antrag, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der früheren Klägerin zeigte mit Schriftsatz vom 30.11.2001 deren Vertretung in der Berufungsinstanz an, mit weiterem Schriftsatz vom 4.12.2001 teilte er mit, dass die Klägerin verstorben sei und er namens und in Vollmacht der in Australien wohnhaften Alleinerbin den Rechtsstreit aufnehme und Zurückweisung der Berufung beantrage. Im Termin der Berufungsverhandlung vom 20.1.2003 erklärte er, die Kommunikation mit der Erbin, bei der es auch um die Annahme der Erbschaft und die Fortführung des Mandats gegangen sei, habe sich schwierig gestaltet. Die Erbin habe Ende August 2001 Deutschland mit dem Ziel verlassen, auf Dauer in Australien zu leben, aber erst im Januar 2003 ihre endgültige Anschrift mitgeteilt.
Nach dem am 20.1.2003 vor dem KG geschlossenen Vergleich hat sich der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 320.000 DM zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit den - als wirksam angesehenen - Verträgen vom 29.7.1991 und 7.6.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
2. Die Klägerin hat im Kostenfestsetzungsgesuch vom 31.3.2003 betreffend die Kosten des zweiten Rechtszuges erklärt, sie sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dementsprechend hat das LG im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.4.2003 einen vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden, auf die zweite Instanz entfallenden Mehrwertsteuerbetrag i.H.v. 1.989,33 Euro : 3 = 663,11 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, bei den für die Rechtsvertretung der Klägerin in der zweiten Instanz entstandenen Anwaltsgebühren handele es sich um keinen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz, da die Klägerin bei Mandatserteilung außerhalb der EG wohnhaft gewesen sei. Bei der anwaltlichen Beratung habe es sich auch nicht um eine Leistung "im Zusammenhang mit einem Grundstück" gehandelt. Denn unabhängig vom Streit um die Wirksamkeit der Abtretung der Restitutionsansprüche sei das Grundstück aufgrund des Investitionsvorrangbescheides unangreifbar an den Beklagten veräußert worden, so dass es im vorliegenden Rechtsstreit nur um finanziel...