Leitsatz (amtlich)
Ist eine mit einer Leistungsklage geltend gemachte Forderung dem Grunde nach von einem Feststellungsantrag mit umfasst, den der Kläger in einem anderen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien geltend gemacht hat, ist die Entscheidung über die Feststellungsklage vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO für die Entscheidung über die Leistungsklage und die Aussetzung des Rechtsstreits über die Leistungsklage grundsätzlich zweckmäßig und sinnvoll. Eine der Aussetzung entgegen stehende Ermessensreduzierung folgt nicht bereits daraus, dass der Parallelprozess nur deshalb noch nicht erledigt ist, weil der Beklagte gegen das dort ergangene Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 07.11.2012; Aktenzeichen 38 O 338/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.11.2012 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 7.11.2012 - 38 O 338/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers in Anspruch. Der Kläger erhob insoweit gegen die Beklagten zunächst vor dem LG Berlin eine Klage, mit welcher er die Feststellung begehrte, dass die Beklagten ihm dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Das LG Berlin gab dieser Klage mit Urt. v. 25.11.2010 - 6 O 322/09 - statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des KG vom 15.5.2012 - 14 U 219/10 - (Anlage K4) zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil des KG legten die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde ein, die von ihnen mit Schriftsatz vom 26.10.2012 (Bl. 110-127 d.A.) begründet wurde.
In dem hier streitgegenständlichen, vor dem LG Berlin unter dem Aktenzeichen 38 O 338/12 geführten Rechtsstreit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.7.2012 gegen die Beklagten eine auf Zahlung gerichtete Klage erhoben, mit welcher Ersatz eines Schadens i.H.v. ...nebst Zinsen begehrt wird. Nachdem die den Beklagten gesetzte Frist zur Klageerwiderung zuletzt bis zum 8.11.2012 verlängert worden war, hat das LG Berlin mit Beschluss 7.11.2012 - 38 O 338/12 - das dortige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LG Berlin - 6 O 322/09 - ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 8.11.2012 haben die Beklagten auf die Klage erwidert.
Gegen den ihm am 12.11.2012 zugestellten Aussetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 19.11.2012 bei dem LG Berlin eingegangenem Schriftsatz vom 14.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschl. v. 20.11.2012 - 38 O 338/12 - hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die gem. §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss lässt unter Berücksichtigung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.11.2012 weder Rechtsfehler noch Ermessensfehler erkennen.
a) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Das erleichtert die folgende Entscheidung des aussetzenden Gerichts, spart die Mühen und Kosten einer wiederholten Prüfung der Tatsachen- und Rechtslage und beseitigt oder verringert zumindest die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (vgl. Wagner, in MünchKomm zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 148 ZPO Rz. 1).
Da die Aussetzung des Prozesses regelmäßig zu einer Verzögerung des Verfahrens führt, hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens, soweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Aussetzung erfordert im Rahmen der Ermessensausübung eine sorgfältige Abwägung der mit der Verzögerung des Verfahrens verbundenen Nachteile zu den für die Aussetzung sprechenden Umständen; Anordnungszweck, die Interessen der Parteien, Prozessökonomie und die Gefahr einer Verfahrensverschleppung sind gegeneinander abzuwägen (vgl. Stefan Smid, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar, 3. Aufl., § 148 ZPO Rz. 2, 4; Stadler, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 9. Aufl., § 148 ZPO Rz. 8 m.w.N.). Das Ermessen kann sich hierbei auf Null reduzieren, wenn die Aussetzung im Hinblick auf die (fehlenden) Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens nur zur Prozessverzögerung führen würde (vgl. Zöller/Greger, 29. Aufl., § 148 ZPO Rz. 7; BGH NJW-RR 1992, 1149-1150 Rz. 6 nach Juris; KG KGReport Berlin 1999, 95-96 Rz. 7 nach Juris; OLG Jena NJW-RR 2001, 503-504 Rz. 11 nach Juris).
b) Im Rahmen des gegen eine Verfahrensaussetzung gerichteten Beschwerdeverfahrens ist uneingeschränkt überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO, nämlich eine Vorgreiflichkei...