Leitsatz (amtlich)

1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auszugehen.

2. Die Aussetzung eines Eintragungsverfahrens kommt aus diesem Grund nicht allein deshalb in Betracht, weil ein früherer Gesellschafter geltend macht, die Einziehung seines Geschäftsanteils sei fehlerhaft und die hieraufhin zum Register eingereichte und in den Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste sei falsch.

 

Normenkette

AktG § 241 Nr. 1; FamFG § 381; GmbHG §§ 39, 16 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 160750 B)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Januar 2019 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft, eine GmbH (Beteiligte zu 1)), ist seit dem 15. August 2015 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Eine Gesellschafterliste vom 18. November 2016 weist als Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 2 mit einem Nennbetrag von 147 EUR eine Gesellschaft namens "T... W... P... UG" (im Folgenden "TWP UG") aus. In einer in der Folge in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste vom 13. Februar 2018 ist dieser Geschäftsanteil einer "M... 4... GmbH" zugewiesen. In einer Spalte "Veränderung" ist dort Zwangsabtretung vermerkt. In einer am 26. September 2018 verkündeten Entscheidung des Landgerichts Berlin, Az.: 96 O 22/18, ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) vom 2. Februar 2018 über den Ausschluss der "TWP UG" aus wichtigem Grund für nichtig erklärt werden. Gegen die Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) Berufung eingelegt (Kammergericht, Az.: 2 U 105/18), über die bisher nicht entschieden ist.

Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Anmeldung vom 9. November 2018 hat der Beteiligte zu 2) seine Bestellung zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer und das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers B... P... zu Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung waren eine Niederschrift einer Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2018 und ein Niederlegungsschreiben des bisherigen Geschäftsführers beigefügt. Aus einem Teilnehmerverzeichnis ergibt sich, dass die "TWP UG" weder zur Versammlung eingeladen worden noch in ihr vertreten war. Das Amtsgericht hat Bedenken gegen die Anmeldung mit dem Hinweis erhoben, dass der Gesellschafterbestand unklar sei, so dass das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht abgewartet werden müsse. Insoweit hat es dann das Eintragungsverfahren mit einem Beschluss vom 17. Dezember 2018 ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Beteiligten mit einem am 10. Januar 2019 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 10. Januar 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Das Empfangsbekenntnis des die Anmeldung vom 9. November 2018 einreichenden Notars weist einen Zugang des Beschlusses vom 17. Dezember 2018 am 18. Dezember 2018 aus.

II. 1. Die als sofortige Beschwerden anzusehenden Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) sind nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Regelung des § 21 FamFG gilt auch im Rahmen des § 381 FamFG, der diese nur ergänzt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 22 W 99/16 -, juris Rdn. 1 mwN; Beschluss vom 4. Juni 2018, 22 W 21/18). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die notwendige Beschwerdebefugnis ist gegeben. Der Beteiligte zu 2) ist als anmeldender Geschäftsführer als Antragsteller im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG anzusehen, seine Rechtsbeeinträchtigung folgt aus der Anmeldeverpflichtung nach § 39 GmbHG, die das Registergericht durch Zwangsgeld durchsetzen könnte (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. November 1999 - 3Z BR 253/99 -, juris Rdn. 15; Schmidt-Kessel/Müther, Handelsregisterrecht, 2009, § 8 Rdn. 190). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil die Anmeldung auf Eintragung des Ausscheidens eines Vertretungsorgans gerichtet ist (vgl. dazu KG, Beschluss vom 03. März 2014 - 12 W 73/13 -, juris Rdn. 14). Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG schließt das Rechtsmittel insoweit nicht aus. Dabei handelt es sich in reinen Antragsverfahren zwar um eine weitere Voraussetzung der Beschwerdebefugnis (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 -, juris Rdn. 6), die Aussetzung selbst stellt aber kein reines Antragsverfahren dar. Sie erfolgt vielmehr von Amts wegen (vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 3. Aufl., § 381 Rdn. 8; Bork/Müther, FamFG, 2. Aufl., § 381 Rdn. 6). Die Frage, ob eine Anmeldung nicht auch immer im Namen der Gesellschaft erfolgt, kann daher offen bleiben. Auch die Beschwerdefris...

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