Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 111/18) |
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß §522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2019 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Denn der Senat ist nach Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Gründe
1. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Grund einer auf der Grundlage der hiermit in Bezug genommenen VGB 2008 sowie der "Besondere(n) Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008)" bestehenden Wohngebäudeversicherung auf Erstattung der durch einen Wasserschaden im Keller seines versicherten Einfamilienhauses entstandenen Kosten in Höhe von - nach seiner Behauptung - insgesamt 7.089,- EUR zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen, nachdem auf Grund starker Regenfälle das Grundwasser angestiegen war und sich durch die unterhalb des Geländeniveaus liegende Bodenplatte des Hauses gedrückt hatte.
Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 29. März 2019 (Bl. 102-107 d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner hiermit ebenfalls in Bezug genommenen Berufung vom 10. Juni 2019, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
2. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der nach der Behauptung des Klägers durch den Wasserschaden entstandenen Kosten zu Recht abgewiesen.
Dies gilt von vornherein hinsichtlich eines Betrages von 708,90 EUR (10 % des behaupteten Schadens von 7.089,- EUR). Denn die Parteien haben unter § 12 BWE 2008 im Rahmen der Versicherung weiterer Elementarschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadens (höchstens jedoch 5.000,- EUR) vereinbart, die - wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich unwidersprochen ausgeführt - auf jeden Fall abzuziehen ist.
Aber auch im Übrigen - also in Höhe verbleibender 6.380,10 EUR - hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass kein Überschwemmungsschaden im Sinne von § 3 Nr. 1 BWE 2008 vorliegt. Denn es fehlt - wie das Landgericht auf Seite 4 und 5 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - an der Voraussetzung, dass die außerhalb des versicherten Gebäudes liegende Oberfläche des Versicherungsgrundstücks durch eine der in § 3 Nr. 1 a) - c) BWE 2008 genannten Varianten überflutet worden ist.
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.
Im vorliegenden Fall lässt sich anhand des Vortrags des Klägers eine bedingungsgemäße Überschwemmung nicht feststellen. Allein die "Überflutung" des Kellerbereichs erfüllt die Anforderungen an eine bedingungsgemäße Überflutung im Sinne von § 3 Nr. 1 BWE 2008 - und damit einer versicherten Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen - nicht, weil der Keller Teil des Gebäudes ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4.8.2015 - 6 U 69/15 -; OLG Köln VersR 2013, 1174). Dass sich Wasser zuvor in erheblichen Mengen auf der das Gebäude umgebenden Geländeoberfläche des Versicherungsgrundstücks angestaut habe, behauptet der Kläger nicht. Er verweist allein darauf, dass "das Grundwasser niederschlagsbedingt derart angestiegen ist, dass es durch die Bodenplatte des Hauses drückte". Dies begründet jedoch aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht den Begriff der "Überfllutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks". Denn die Klausel unterscheidet sprachlich die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks (Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks) von dem darauf befindlichen Gebäude. Da die Bodenplatte zum Gebäude gehört und nicht zu dem das Gebäude umgebenden Gelände, erfüllt dessen "Überflutung" ebensowenig den Überschwemmungsbegriff wie die Überflutung eines Balkons, einer Terrasse, eines Flachdachs oder eines Lichtschachts (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2012, 231, 232; OLG Hamm ZfSch 2006, 103; OLG Oldenburg VersR 2012, 437; OLG Köln a.a.O.; Senat a.a.O.; vgl. auch Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Eleme...