Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 30.06.2016; Aktenzeichen 16 O 290/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 30.6.2016 wird auf ihre Kosten bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO fehlt.
1. Wie das LG mit zutreffender Begründung feststellte, hat die Antragstellerin keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 97 Absatz 1, §§ 17, 19a UrhG. Der Senat teilt die Auffassung des LG, nach der der Text der streitgegenständlichen Stellenanzeige keinen urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG genießt. Dem Anzeigentext der Stellenausschreibung kommt auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren kein Urheberrechtsschutz zu; es fehlt ihm an der erforderlichen Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG. Voraussetzung für diese Werkart ist nämlich gemäß § 2 Absatz 2 UrhG, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
2. Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGHZ 141, 329 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 = GRUR 1997, 459 - CB-Info Bank I; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 265). Nach allgemeiner Meinung ist die Untergrenze der Eigentümlichkeit die so genannte kleine Münze. Darunter werden einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen verstanden, die nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweisen, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt. Selbst nach diesem Maßstab stellt die Stellenanzeige der Antragstellerin keine eigene geistige Leistung dar, da der erforderliche Schöpfungsgrad nicht erreicht wird. Im Einzelnen:
a. Die unter den Überschriften "Stellenbeschreibung" und "Dein Profil" mit Spiegelstrichen aufgelisteten Tätigkeiten und Tätigkeitsvoraussetzungen der ausgeschriebenen Arbeitsstelle entsprechen den Vorgaben und Erfordernissen dieser Stelle. Sie sind durch das Anforderungsprofil der Tätigkeit, auch wenn dieses erstmals geschaffen wurde, vorgegeben. Der Text ist daher durch die Vorgaben und Sachzwänge des Stellenprofils geprägt und besitzt für eine persönliche geistige Schöpfung nicht genügend Spielraum (vgl. BGH, GRUR 1984, 659 (661) - Ausschreibungsunterlagen; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. (2010), § 2 Rn. 88). Es mag zwar tatsächlich der Fall sein, dass andere Arbeitgeber nicht in der Lage sind, die individuellen Anforderungen der Antragstellerin an die ausgeschriebene, neu geschaffene Arbeitsstelle zu formulieren, da diese naturgemäß die spezifischen Anforderungen der Antragstellerin nicht kennen können; es ist aber gleichwohl davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Arbeitgebern oder mit Personalfragen befassten Personen in Kenntnis dieser Anforderungen die ausgeschriebene Stelle mit identischen Worten beschreiben würde.
b. Soweit die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, insbesondere durch die Einleitungssätze ihrer Anzeige Urheberrechtsschutz zu genießen, ist der erforderliche Schöpfungsgrad ebenfalls nicht begründet. Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Absatz 2 UrhG darstellen (BGH, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen (BGH, MMR 2011, 182 = GRUR 2011, 134 - Perlentaucher). Hinsichtlich der Einleitung der Stellenanzeige mit der Begrüßung "Moin!" kann die Frage der Schöpfungshöhe jedoch schon dahingestellt bleiben, da die Einleitung ("Moin! Wir sind p...und suchen eine/n Personal Assistant to C.(m/w) am Standort Hamburg") auch nach dem Vortrag der Antragstellerin schon nicht von der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde. Aber auch der weitere, im ersten Absatz unter der Überschrift "Stellenbeschreibung" folgende Text vermag den erforderlichen Schöpfungsgrad nicht zu begründen. Soweit die Antragstellerin hierfür anführt, dass sich ihre "lockere Unternehmenskultur" in dem Duzen der Adressaten des Inserats und der "lockeren Umgangssprache" (wie der Formulierung "Prima, dann sollten wird uns kennenlernen!") niederschlage, vermag auch dies nicht das erforderliche Maß an Individualität des Textes zu begründen, da hierfür schon die behauptete Andersartigkeit fehlt. Denn die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich nach dem gei...