Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Herausgabeanspruches betreffend Sondereigentum
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist.
2. Der Anspruch auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB a.F., § 197 BGB n.F.).
3. Nach Verjährung des Herausgabeanspruches entfallen auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für den im Sondereigentum stehenden Raum.
Normenkette
WEG §§ 5, 21 Abs. 4, 5 Nr. 2; BGB a.F. §§ 195, 985, 1004
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.12.2000; Aktenzeichen 85 T 58/00) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 451/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die durch Teilungserklärung vom 19. August 1964 begründete Wohnungseigentumsanlage besteht aus den drei unterkellerten Bungalows … und … Der Antragsteller, der den Rohbau der Anlage als Bauunternehmer ausgeführt hat, ist aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 17. Mai 1965 seit dem 16. August 1965 eingetragener Wohnungseigentümer des Hauses … Die Antragsgegnerin zu II. 1. ist seit dem 4. Oktober 1976 Wohnungseigentümerin des Hauses 9 Die Antragsgegnerin zu II. 2. ist seit dem 26. März 1992 Eigentümerin des Hauses D.
Nach der Teilungserklärung, der Abgeschlossenheitsbescheinigung und dem Aufteilungsplan ist die Unterbringung der gemeinsamen Öl-Zentralheizungsanlage in einem durch eine Kelleraußentreppe zugänglichen Gemeinschaftskellerraum des Hauses … vorgesehen. Die tatsächliche Bauausführung ist so erfolgt, dass 2/3 eines im Sondereigentum stehenden Kellerraumes des dem Haus B angrenzenden Hauses … durch eine Wand abgetrennt wurden und in diesem Raum der 6.000 Liter umfassende Öltank aufgestellt wurde, der über eine 70 × 70 cm große Wandtür von dem Gemeinschafts-Heizungskeller im Hause … erreichbar ist. Mit Eigentümerbeschluss vom 27. Juni 1986 wurde die Verwalterin mit der Einholung eines Kostenangebotes hinsichtlich der Modernisierung der Heizungsanlage beauftragt. Mit Eigentümerbeschluss vom 17. Juli 1987 sollte ein Heizungsumbau in drei Einzel-Regelsysteme durchgeführt werden, wozu es aber nicht gekommen ist. Im Jahre 1995 führte der Antragsteller diverse Arbeiten im Öltankraum aus und stellte dafür der Gemeinschaft mit Schreiben vom 6. August 1995 378,00 DM in Rechnung, Nach einem Prüfbericht des TÜV vom 30. Dezember 1998 sollten an dem Öltank Nachrüstungsarbeiten ausgeführt werden, die gemäß einem Kostenangebot 6.577,20 DM brutto kosten sollten. Im Zusammenhang damit verlangte der Antragsteller die Entfernung des Öltanks aus seinem Keller und schlug der Gemeinschaft die Verlegung in den Gemeinschaftskeller oder die Installierung eines draußen befindlichen Erdtanks oder die Umstellung auf Gasbetrieb vor. Die Eigentümer der Häuser … und … lehnten jedoch eine Beteiligung an den dadurch entstehenden Kosten ab.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 lud die Verwalterin (Beteiligte zu III.) zu der Eigentümerversammlung am 22. Juli 1999 ein. Auf dieser Versammlung, an der alle Wohnungseigentümer teilnahmen, wurde zu TOP 3 gegen die Stimme des Antragstellers mit 2 Ja-Stimmen beschlossen, die Nachrüstung des Öltanks gemäß dem Kostenangebot über 6.577,20 DM brutto vorzunehmen. Im Hinblick darauf and eine Abstimmung über die weiteren Tagesordnungspunkte TOP 4 bis TOP 7 nicht statt, die Anträge des Antragstellers zur Umstellung auf Gaszentralheizung und zur Trennung der Heizungsanlagen betrafen.
Mit dem am 2. August 1999 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, den Eigentümerbeschluss vom 22. Juli 1999 zu TOP 3 für ungültig zu erklären, die Antragsgegner zu verpflichten, den Öltank aus seinem Keller zu entfernen, hilfsweise den Antragsgegnern zu untersagen, den Vorratsraum seines Hauses zu betreten und den dort vorhandenen Öltank reparieren zu lassen, und ferner die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu verpflichten, für die Zeit von August 1995 bis Juli 1999 eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 9.600 DM zu zahlen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. Januar 2000 die Anträge zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist ...