Leitsatz

Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft hatte vorliegend mehrheitlich die Nachrüstung der Heizungsanlage beschlossen. Hierfür waren auch Arbeiten am Öltank erforderlich. Dieser stand jedoch in einem Raum, der dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zugeordnet war. Dieser Wohnungseigentümer begehrte nunmehr die Entfernung des Öltanks, hilfsweise sollte den übrigen Wohnungseigentümern der Zugang zu dem Raum verwehrt werden, so dass die erforderlichen Arbeiten nicht hätten ausgeführt werden können. Selbstverständlich konnte zunächst dem Beseitigungsbegehren nicht entsprochen werden, denn der entsprechende Anspruch war verwirkt. Der Wohnungseigentümer hatte den Öltank seit fast 40 Jahren in seinem Kellerraum "geduldet". Da aber der Öltank im Hinblick auf die Versorgung der Eigentümergemeinschaft zwingend im Gemeinschaftseigentum steht, ist die Eigentümergemeinschaft auch befugt, im Rahmen ihrer Instandsetzungspflicht mit Mehrheit über die Nachrüstung des Öltanks zu entscheiden und es kann ihr darüber hinaus natürlich auch nicht der Zugang zu den Räumlichkeiten verwehrt werden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2002, 24 W 89/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Denn soweit eine Heizungsanlage einschließlich Öltanks zur Versorgung der gesamten Wohnanlage dient, steht diese grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?