Leitsatz (redaktionell)
1. Werden von ursprünglich 16 Wohnungseigentumseinheiten vier Einheiten so unterteilt, daß insgesamt 20 Einheiten entstehen, so haben - bei Vereinbarung des Objektprinzips - die Eigentümer der unterteilten Einheiten je eine halbe Stimme, die sie jeweils selbständig abgeben können (wie OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152 = NJW-RR 1990, 521 = WE 1990, 170).
2a) Wird bei der Einberufung der Eigentümerversammlung der Beschlußgegenstand nicht bezeichnet und waren in der Eigentümerversammlung weniger als die Hälfte der Stimmrechte vertreten, kann schon deshalb der Nachweis nicht geführt werden, daß der Eigentümerbeschluß auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefaßt worden wäre.
b) In einem solchen Fall kann das Gericht nicht durch eine nachträgliche Befragung der nicht erschienenen Wohnungseigentümer die Nichtursächlichkeit des Einberufungsmangels auf die Beschlußfassung feststellen.
Fundstellen
Haufe-Index 541815 |
FGPrax 1999, 90 |
NZM 1999, 850 |
ZMR 1999, 426 |
ZfIR 1999, 457 |
WuM 1999, 716 |
IPuR 1999, 44 |
KG-Report 1999, 250 |
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