Leitsatz (amtlich)
1. Eine Disziplinarmaßnahme dient regelmäßig nicht der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB, so dass dem Antragsteller im entsprechenden Vollzugsverfahren kein Rechtsanwalt nach § 109 Abs. 3 StVollzG beizuordnen ist.
2. Für eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist in Vollzugssachen kein Raum.
Normenkette
StPO § 140 Abs. 2; StVollzG § 109 Abs. 3; StGB § 66c Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 04.02.2015; Aktenzeichen 589 StVK 44/15 Vollz) |
Tenor
Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Verwahrte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung und einstweilige Anordnung vom 28. Januar 2015 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verhängung eines zehntägigen Arrests durch die Justizvollzugsanstalt Tegel am 27. Januar 2015, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Arrests gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG sowie die Gewährung von "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG".
Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 verwarf die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Maßnahme und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verteidigers ab. Nur gegen Letzteres richtet sich die Beschwerde des Sicherungsverwahrten vom 18. Februar 2015.
In der Hauptsache ist bisher keine abschließende Entscheidung ergangen.
II.
Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.
In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen möglich. Insoweit muss - anders als in der Antragsschrift geschehen - zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3).Hingegen ist eine - wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte - "Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog" in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich. Denn die Beiordnung von Rechtsanwälten ist im StVollzG in den § 120 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 abschließend geregelt, so dass es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. KG, NStZ 1994, 382 bei Bungert; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 4).
1. Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist dem Antragsteller grundsätzlich dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung dient. Dies ist hier nicht der Fall. § 109 Abs. 3 StVollzG wurde neu gefasst durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 und soll nach den Gesetzesmaterialien der Verwirklichung des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (vgl. Rn. 117 des Urteils des BVerfG vom 4. Mai 2011 [juris], BVerfGE 128, 326 [382]) dienen. Die Beiordnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene zehntätige Arrest gründet sich auf einen Sachverhalt, der ausschließlich Umstände erfasst, die mit der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung oder mit der Umsetzung des Abstandsgebotes nichts zu tun haben. Denn er ist als reine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Mehrzahl von beleidigenden und bedrohlichen Äußerungen und aufgrund bedrohlich-aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt verhängt und dementsprechend auf § 78 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SVVollzG gestützt worden. Dass eine solche Disziplinarmaßnahme unabhängig von der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Umsetzung des Abstandsgebotes verhängt werden kann, legt bereits der Umstand nahe, dass entsprechende Disziplinarmaßnahmen auch im Strafvollzug verhängt werden können (vgl. §§ 82, 102 ff. StVollzG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diente die Disziplinarmaßnahme nicht dem Zweck, seine Mitwirkungsbereitschaft im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1.a) StGB zu wecken und zu fördern, sondern der Ahndung vergangenen und Verhinderung zukünftigen Fehlverhaltens. Denn diesbezüglich führt der angefochtenen Bescheid aus:
"Aufgrund des von Ihnen begange...