Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 StVK 159/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 1 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wird aufgrund einer in dem angefochtenen Beschluss nicht näher bezeichneten Verurteilung wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren in der JVA X vollzogen. Die anschließende Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 2019, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Juni 2019, der auf Aufhebung der Entscheidung, ihn vorübergehend auf eine Regelvollzugsabteilung zu verlegen, und auf Rückverlegung auf die Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung (Z) gerichtet war, zurückgewiesen worden ist.
Hintergrund der Verlegungsanordnung war, dass der Betroffene sich zunächst, wie auch der Mitgefangene A, auf der Z befand. Nach dem Auftreten persönlicher Differenzen mit dem Mitgefangenen A wurde er zwecks Trennung von dem Mitgefangenen ab dem 13. Juni 2019 vorübergehend in einem Einzelhaftraum auf einer Regelvollzugsabteilung untergebracht.
Zur Begründung ihrer zurückweisenden Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass es sich bei der Verlegung in einen anderen Bereich der Anstalt schon nicht um eine Maßnahme mit Regelungswirkung, sondern um eine interne Verfügung handele. Es liege auch keine Verletzung von § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB vor. Trotz der Verlegung erhalte der Antragsteller weiterhin alle erforderlichen Behandlungen. Die Antragstellerin sei zudem gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Da der Anstalt ein Ermessensspielraum eingeräumt werde, könne das Gericht ihre Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin untersuchen. Solche seien hier nicht ersichtlich. In den Tagen vor Erlass der Maßnahme sei es wiederholt zu verbalen Eskalationen zwischen dem Antragsteller und Herrn A gekommen. Da der Antragsteller verurteilter Gewaltstraftäter sei, habe die Befürchtung nahegelegen, dass es im Zuge dieses Konflikts auch zu körperlichen Übergriffen habe kommen können. Bei der Verlegung in eine andere Abteilung der Anstalt handele es sich auch um das mildeste mögliche Mittel, da bei einem Verbleib auf der Abteilung viel weitreichendere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen den ihm am 14. November 2019 zugestellten Beschluss hat der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl am 10. Dezember 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt und die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben.
Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 6. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sach- und Verfahrensrüge begründete Rechtsbeschwerde war zuzulassen.
1.
Eine Maßnahme mit Regelungswirkung i. S. d. § 109 StVollzG liegt vor. Die von dem Betroffenen beanstandete Verlegung stellt eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs dar, wirkt auf die Lebensverhältnisse des Betroffenen ein und ist geeignet, ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzten, zumal der Betroffene nicht lediglich in einen anderen Haftraum, sondern auf eine andere Abteilung verlegt worden ist. Die Anordnung unterliegt daher der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 1989 - 1 Vollz (Ws) 82/89 -, NStZ 1989, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, juris).
2.
Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 527/16 m.w.N.; vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz (Ws) 497/14,...