Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 06.04.2020; Aktenzeichen 2 StVK 55/20)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Gegen den seit dem 14. Juni 2011 in Haft befindlichen Betroffenen wird aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 05. Juli 2012 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA X vollstreckt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 06. April 2020, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05. Februar 2020, der auf Aufhebung der Entscheidung, ihn vom Wohngruppenvollzug auf der Abteilung E 1, Pädagogisches Zentrum, und damit einhergehend vom Schulbesuch abzulösen, sowie auf Rückverlegung und Ermöglichung des Schulbesuchs gerichtet war, zurückgewiesen worden ist.

Hintergrund der angegriffenen Anordnung war, dass der Betroffene sich zunächst zur Absolvierung einer schulischen Bildungsmaßnahme (Abitur) auf der Abteilung E 1, Pädagogisches Zentrum befand, wo die Unterbringung in Wohngruppen erfolgt. Auch sein Bruder S und der Mitgefangene E waren dort untergebracht. Nachdem es auf dem Abteilungsflur E 1 am 30. Januar 2020 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Betroffenen und seinem Bruder einerseits und dem Mitgefangenen E andererseits gekommen war, durch die alle drei derart verletzt wurden, dass eine ambulante medizinische Versorgung, in Bezug auf den Mitgefangenen E im JVK Y, erfolgen musste, widerrief der Leiter der JVA X die Eignung des Betroffenen für den Wohngruppenvollzug, womit einherging, dass ihm die Präsenz-Teilnahme an der schulischen Maßnahme untersagt wurde. Auch gegen den Bruder des Betroffenen und den Mitgefangenen E ergingen gleichartige Entscheidungen. Der Betroffene wurde auf eine gesicherte Abteilung verlegt. Die weiteren Unterrichtsmaterialien zur autodidaktischen Bearbeitung nebst Korrektur durch die Lehrer wurden ihm zur Verfügung gestellt, zudem wurde ihm im Falle des Verzichts auf die diesjährigen Prüfungen die Teilnahme an den Abiturvorklausuren und den Abiturprüfungen bzw. eine Wiederholung des fünften und sechsten Semesters im nächsten Abiturkurs ermöglicht.

In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer zunächst u.a. dargestellt, der Betroffene habe vorgetragen, der Mitgefangene E habe die körperliche Auseinandersetzung unvermittelt begonnen, er selbst - der Betroffene - habe sich lediglich gewehrt, wobei sein Bruder ihm zur Hilfe gekommen sei. Weiter wird in den Gründen des angefochtenen Beschlusses dargestellt, der Antragsgegner habe für seine Ablösungsentscheidung in Bezug auf den Betroffenen nicht für entscheidend gehalten, wer die Auseinandersetzung begonnen habe, sondern die Verwicklung des Betroffenen in die körperliche Auseinandersetzung an sich ausreichen lassen. Zur Begründung ihrer zurückweisenden Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer sodann ausgeführt, der Antragsgegner habe ermessensfehlerfrei auf Grundlage des § 83 Abs. 3 StVollzG NRW die Eignung des Betroffenen für den Wohngruppenvollzug (womit die Ablösung von der Präsenz-Teilnahme am Schulunterricht einherging) widerrufen. Zwar sei der genaue Hergang der Auseinandersetzung nach den Aussagen der Streitbeteiligten und mehrerer namentlich bezeichneter Zeugen streitig, wobei die Strafvollstreckungskammer unter Hinweis auf die jeweiligen Blattzahlen auf die entsprechenden Niederschriften bzw. Vermerke betreffend die Aussagen Bezug nimmt, das Interesse an der Aufhebung der Maßnahme überwiege indes den Vertrauensschutz des Betroffenen an deren Fortbestehen, zumal er nach seinen eigenen Ausführungen an einer massiven körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen und die Erforderlichkeit der massiven körperlichen Übergriffe auf den E zur Verteidigung "nicht nachvollziehbar vorgetragen" sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 15. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch am 14. Mai 2020 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung an das Landgericht Arnsberg beantragt und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben.

Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 24. August 2020 ebenfalls beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Der Betroffene und seine Verfahrensbevollmächtigte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei de...

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