Entscheidungsstichwort (Thema)
unzulässiger Deckendurchbruch. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Ein Deckendurchbruch zur Verbindung zweier Eigentumswohnungen stellt regelmäßig eine unzulässige bauliche Veränderung dar, deren Beseitigung jeder Wohnungseigentümer verlangen kann (Ergänzung zu Senat OLGZ 1990, 155 = NJW-RR 1990, 334 = MDR 1990, 448 = ZMR 1990, 153 = WM 1990, 126 = WE 1990, 91).
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Beteiligte
Weitere Beteiligte wie aus der dem Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Februar 1991 – 72 II 104/90 B – anliegenden Liste ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 104/90 B) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 38/91) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 3.200,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegnerin gehören die übereinanderliegenden, jeweils 82 m² großen 2 1/2-Zimmerwohnungen im Gartenhaus links in der 1. und 2. Etage, von denen eine vermietet ist. Sie hat, nachdem sie mit dem Mieter der betreffenden Wohnung eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die Decke zwischen beiden Wohneinheiten für eine 1,6 × 1,6 m große Öffnung durchbrechen und eine Treppe einbauen lassen, um beide Wohnungen zu verbinden. Die Antragstellerin, der eine andere Wohnung im 2. Obergeschoß gehört, welche aber nicht an die Wohnung der Antragsgegnerin angrenzt, hat die Beseitigung des Deckendurchbruches sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt. Dieser Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben. Die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist der Rechtsmittelwert des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß die Antragstellerin den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen die Miteigentümerin ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen darf (BGH NJW 1992, 978; Senat NJW-RR 1990, 334).
Rechtlich einwandfrei bejaht der angefochtene Beschluß einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Beseitigung des Deckendurchbruchs gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Wohnungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne des § 903 BGB, das den Schutz des § 1004 BGB genießt (BGH a.a.O.). Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz entspricht. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, u. a. von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in einer solchen Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer Ober das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Beide Vorinstanzen haben unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 1990 (OLGZ 1990, 155 = NJW-RR 1990, 334 = ZMR 1990, 153 = MDR 1990, 448 = WE 1990, 91 = WM 1990, 126) in dem Deckendurchbruch eine unzulässige und zu beseitigende bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gesehen und sich der Begründung des Senats im einzelnen angeschlossen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 1991 (BGHZ 116, 392 = NJW 1992, 978 = WE 1992, 321 = WM 1992, 159 = GE 1992, 321) sieht der Senat sich veranlaßt, seine Begründung zu ergänzen.
Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG unterscheiden unzulässige und zulässige bauliche Veränderungen (sowie über eine Reparatur hinausgehende Aufwendungen) hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums. Zulässige Umbauten liegen vor, wenn durch die Maßnahmen die Rechte eines anderen Wohnungseigentümers nicht über das in § 14 WEG bestimmte Haß hinaus beeinträchtigt werden. Unzulässige Veränderungen sind gegeben, wenn einen anderen Wohnungseigentümer dadurch in vermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst (BGHZ 73, 196, 201 = NJW 1979, 817). Unter einen Nachteil in diesen Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGHZ 116, 392).
Rechtsfehlerfrei führt das Landgericht aus, durch die Verbindung der beiden selbständigen Wohneinheiten der Antragsgegnerin werde ein der Teilungserklärung widersprechender Zustand geschaffen, der bei anfänglichen Besteh...