Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 15.10.2012; Aktenzeichen (575) 2 Wi Js 194/08 Ls Ns (40/12)) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2012 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten M vom 12. Februar 2013 hat vorgelegen. Der Senat bemerkt insoweit ergänzend: Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtsfehlerfrei. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil.
Die so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch. Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben musste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und deren Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen (vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken aaO.). Dass die Angeklagte M bei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der Speditionsfirma D Umzüge derartige Ermessenserwägungen angestellt hätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der mitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den Angeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr zumindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen, ohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen - mit den Worten der Revision: als "Generalunternehmer" - erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in Bezug auf die Auftragsvergabe Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Erörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die Speditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für geeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten ihrer unmittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige Einbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten vermeidbaren Mehrkosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503 m.w.N.).
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Fundstellen
NJW 2013, 3048 |
DGVZ 2014, 65 |
NStZ-RR 2013, 279 |
StRR 2013, 163 |