Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen 85 T 104/03 WEG)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76-II 321/02 WEG)

 

Tenor

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des LG Berlin vom 17.12.2003 - 85 T 104/03 WEG - wird dem LG zur Entscheidung zurückgegeben.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen Beschwerde in Wohnungseigentumssachen bestimmen sich mangels einer eigenständigen Regelung in § 45 WEG grundsätzlich nach den Vorschriften des FGG. Da dort das die Richterablehnung betreffende Verfahren nicht geregelt ist, sind daneben ergänzend die einschlägigen Vorschriften der ZPO anzuwenden. Die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO ist seit der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreform aber nur noch gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und LG statthaft. Dementsprechend ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Beschluss, mit dem ein Ablehnungsersuchen zurückgewiesen wird, nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn er durch ein erstinstanzliches Gericht erlassen worden ist (BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken v. 3.7.2002 - 3 W 117/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 479 = NJW-RR 2002, 1507; Keidel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 6 Rz. 68 f.). Im vorliegenden Fall ist das LG jedoch als Beschwerdegericht mit der Sache befasst.

Eine daneben in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde gem. § 27 FGG ist ebenfalls unzulässig, da es an der hierfür erforderlichen Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt. Auch insoweit sind bei der Entscheidung über ein Ablehnungsersuchen die zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften entsprechend anzuwenden. Die mit der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG vergleichbare Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Da sich der angefochtene Beschluss hierüber ausschweigt, ist dies als Nichtzulassung auszulegen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Köln FGPrax 2002, 230; Keidel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 6 Rz. 69).

Es besteht im Übrigen auch keine Veranlassung, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer "außerordentlichen Beschwerde" zu befassen. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist für ein solches außerordentliches Rechtsmittel kein Raum mehr; vielmehr kommt nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (vgl. BVerfG v. 30.4.2003 - 1 Pbvu 1/02, MDR 2003, 886; BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901; OLG Hamm v. 15.7.2002 - 23 W 175/02, MDR 2003, 296 = OLGReport Hamm 2002, 410; OLG Celle v. 24.9.2002 - 2 W 57/02, OLGReport Celle 2002, 304; KG v. 29.5.2002 - 26 W 114/02, KGReport Berlin 2003, 196 = MDR 2002, 1086; OLG Frankfurt v. 29.8.2002 - 26 W 102/02, OLGReport Frankfurt 2004, 102 = NJW-RR 2003, 140).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt die geänderte Rechtslage nicht dazu, dass ein in zweiter Instanz tätiger Richter nicht mehr wegen Befangenheit abgelehnt werden könnte. Gemäß § 45 ZPO ist zur Entscheidung über das Ablehnungsersuchen zunächst das Gericht berufen, dem der abgelehnte Richter angehört, wobei dieser sich einer Mitwirkung zu enthalten hat. Eine Überprüfung der Entscheidung über das Ablehnungsersuchen ist statthaft, soweit das erkennende Gericht die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) bzw. im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die weitere Beschwerde (§ 29 FGG) zulässt. Die Zulassung hat gem. § 574 Abs. 1 und 2 ZPO zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erfordert. Im Übrigen bleibt der beschwerten Partei stets die Möglichkeit einer Gegenvorstellung.

Im Hinblick auf die geänderte Rechtslage hält es der Senat für angebracht, die Sache ohne Kostenentscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführer an das LG zurückzugeben, damit dieses über die Einwendungen im Rahmen einer Gegenvorstellung entscheiden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1176424

KG-Report 2004, 517

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